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Wiki zum Rechtsthema Bauabnahme

Informationen zur Bauabnahme
Die Bauabnahme und die Vertragsunterzeichnung sind die beiden wichtigsten Rechtsakte beim Bauen. Sowie die Bauabnahme erfolgt ist, beginnt die Gewährleistungsfrist. Nun ist der Bauherr verpflichtet, Mängel dem Bauunternehmer nachzuweisen und sämtliche Gefahren und Risiken gehen auf ihn über. Er muss ab jetzt das Haus gegen Brand, Wasser- und Sturmschäden selbst versichern. Aus diesem Grund sollte der Bauherr der Bauabnahme mit größter Aufmerksamkeit folgen und sich keinesfalls mit vorgefertigten Erklärungen abfertigen lassen.

Eine Bauabnahme sollte immer vor Ort erfolgen, wobei ein Treffen mit Bauexperten günstigerweise schon vor der Bauabnahme ein- bzw. mehrmals stattgefunden haben sollte. Dadurch können Mängel schon frühzeitig erkannt und Folgekosten für den Bauherren vermieden werden. Gesetzliche Regelungen zur Bauabnahme sind in § 640 Abs. 1 BGB verankert und verpflichten den Bauherren nach Erfüllung des Bauvertrages durch den Bauunternehmer auch zur Bauabnahme. Hierbei gilt, dass unwesentliche Mängel keine Bauabnahmeverweigerung rechtfertigen. Die Frage allerdings, ob Mängel unwesentlich sind oder nicht, führt häufig zu Streit zwischen Bauherren und Architekten. Auch die Ansicht, wann ein Haus fertig ist, unterscheidet sich häufig bei Bauherr und Architekt.

Grundsätzlich ist eine Bauabnahme von einer Übergabe zu unterscheiden. Bei der Bauabnahme aber erkennt der Bauherr das Werk als vertragsgemäß fertiggestellt und bei der Übergabe erfolgt lediglich die Aushändigung des Schlüssels.
Bauabnahmeprotokoll
Das Abnahmeprotokoll ist Teil der offiziellen Bauabnahme. Es muss eine Liste mit allen Mängeln aufgeführt werden, auch solche, welche schon bei vorherigen Begehungen benannt, aber noch nicht behoben worden sind. Alle Details, welche der Bauherr als noch nicht vertragsgemäß empfindet, müssen im Protokoll festgehalten werden. Wenn der Bauherr eine ordnungsgemäße Ausführung des Baus bezweifelt, genügt das schon, um einen Bau als nicht vertragsgemäß zu bezeichnen, wobei Schäden nicht unbedingt erkennbar sein müssen. Wichtig ist auch, dass sich der Bauherr eine im Bauvertrag vereinbarte Vertragsstrafe noch einmal im Protokoll vorbehält, da sonst der Anspruch darauf verloren geht.

Sollte der Bauherr den Bau abnehmen, obwohl Mängel erkennbar waren, verliert er jedes Recht auf Nachbesserung, nur eine Schadenersatzklage wäre nun noch möglich. Aus diesem Grund ist es wichtig, alle Mängel, und sollten sie noch so klein erscheinen, ins Protokoll aufzunehmen. In der Regel wird ein Bau eher selten beim ersten Abnahmetermin auch abgenommen. Meist wird im Protokoll gleich ein neuer Termin zur Bauabnahme vereinbart, bei dem dann alle im Protokoll aufgeführten Mängel beseitigt sein müssen. Hierbei empfiehlt sich immer das Hinzuziehen eines Sachverständigen, welche beurteilt, ob eine Bauabnahme ohne Mängel erfolgen kann.

Verwandte "Bauabnahme" Rechtsbegriffe

Bau- und Architektenrecht, Abstandfläche, Bauaufsicht, Baumängel, BGB, Leistungsbeschreibung, Werkvertrag, Architektenvertrag, Baubehörde, Baurecht, Dienstbarkeit, Nutzungsänderung, Baugenehmigung, Bauvertrag, Erbbaurecht, VOB, Abnahmen, Abschlagszahlungen, Abstandsflächen, Bausummenüberschreitung, Architektenhaftung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Bauabnahme - Ihr Bauabnahme Informationstipp

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