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Wiki zum Rechtsthema Abwasserrecht
Informationen zu Abwasserrecht
Das Abwasserrecht befasst sich mit allen Rechtsnormen, die sich auf das Abwasser beziehen. Die Definition des Begriffes Abwasser ergibt sich hierbei aus § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz, abgekürzt auch WHG, welches die Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung definiert. Dieses besagt:
»Abwasser ist
Aus diesen Regelungen ergibt sich auch die Pflicht für Haushalte bzw. Eigentümer von Grundstücken, an das örtliche Abwassernetz angeschlossen zu sein. § 55 dagegen beschreibt die Grundsätze der Abwasserbeseitigung.
»Abwasser ist
- das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
- das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Aus diesen Regelungen ergibt sich auch die Pflicht für Haushalte bzw. Eigentümer von Grundstücken, an das örtliche Abwassernetz angeschlossen zu sein. § 55 dagegen beschreibt die Grundsätze der Abwasserbeseitigung.
Gesetzliche Regelung zur Beseitigung von Abwasser und der Beseitigungspflicht
Die Grundsätze zur Beseitigung von Abwasser ergeben sich aus § 55 WHG. Dieses besagt:
- »Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
- Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
- Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen«.
Verpflichtung zum Abwasseranschluss
Hieraus ergibt sich eine generelle Pflicht von Grundstückseigentümern, an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen zu sein. Grundstücke, die nicht an ein solches Netz angeschlossen sind, können nicht dauerhaft durch Personen bewohnt werden. Beim Bau eines Hauses oder der Sanierung eines alten Gebäudes ist daher zu beachten, dass ein entsprechender Abwasseranschluss gewährleistet werden kann.
Da die Pflicht hieran dem Hauseigentümer obliegt, kann dieser rechtlich bei eine Verstoß gegen diese Pflicht zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn der Anschluss nicht durch die zuständigen Behörden gewährleistet werden kann. Probleme können sich beispielsweise durch die Regelungen in § 22 WHG ergeben, welcher sich mit dem Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen befasst. Denn dieser besagt:
»Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen«.
Da die Pflicht hieran dem Hauseigentümer obliegt, kann dieser rechtlich bei eine Verstoß gegen diese Pflicht zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn der Anschluss nicht durch die zuständigen Behörden gewährleistet werden kann. Probleme können sich beispielsweise durch die Regelungen in § 22 WHG ergeben, welcher sich mit dem Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen befasst. Denn dieser besagt:
»Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen«.
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