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Wiki zum Rechtsthema Kernenergie

Informationen zu Kernenergie
Als Kernenergie bezeichnet man eine der Technologien, durch die mit Hilfe der Kernspaltung Energie gewonnen wird. Es handelt sich somit um einen Begriff aus dem Bereich der Stromerzeugung. Diese Art der Stromproduktion wird allerdings bereits seit vielen Jahren kritisiert, da für die Umsetzung radioaktives Material zum Einsatz kommt, wodurch es zu ebenfalls radioaktiven Abfällen kommt, bei denen wiederum nicht klar bestätigt werden kann, da diese dauerhaft sicher eingelagert werden können.
Rechtliches in Bezug auf Kernenergie
Im Zusammenhang mit dem zivilen Einsatz der Kernenergie findet in Deutschland das deutsche Atomgesetz Anwendung. Darüber hinaus besteht die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung, abgekürzt auch AtDeckV, welches der Umsetzung der internationalen Richtlinien in deutsche Richtlinien dient und eine gewisse Absicherung bieten soll. Dieses beschreibt die Arten der Deckungsvorsorge in § 1 AtDeckV wie folgt:

»Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
  1. eine Haftpflichtversicherung oder

  2. eine sonstige finanzielle Sicherheit
erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, dass mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden«.

Die Höhe der Deckungsvorsorge beträgt aktuell 2,5 Milliarden Euro, wobei diese nur teilweise aus Haftpflichtversicherungsabdeckung erbracht wird und teilweise Solidarvereinbarung, die der Absicherung von Kernkraftwerksbetreibern dient.
Umfang der Deckungsvorsorge
Der Umfang der Deckungsvorsorge wird durch § 4 AtDeckV geregelt und stellt sich wie folgt dar:

»Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich für den Inhaber
  1. infolge eines nuklearen Ereignisses und

  2. infolge der ionisierenden Strahlen einer Strahlenquelle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes ergeben.
Bei Tätigkeiten oder Anlagen, bei denen eine Haftung nach § 26 des Atomgesetzes in Betracht kommt, muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich im Zusammenhang mit der genehmigungspflichtigen Tätigkeit oder Anlage infolge von Wirkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes bezeichneten Art ergeben
  1. für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,

  2. für die Personen, die von dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt sind,

  3. im Falle der Beförderung auch für die Personen, die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.
Die Deckungsvorsorge muß Schadensereignisse einschließen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes eintreten oder sich dort auswirken und für die der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete nach internationalen Verträgen oder nach außerhalb des Geltungsbereichs des Atomgesetzes geltenden Haftpflichtbestimmungen der in § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes genannten Art haftet.

Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.

Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
  1. mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge gerechtfertigt sind und

  2. die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten, sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomgesetzes in Betracht kommt, auch die Interessen der zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen beeinträchtigen.
Die von dem Inhaber einer Kernanlage zu erbringende Deckungsvorsorge braucht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen zu erstrecken, die sich aus dem Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen außerhalb der Kernanlage für ihn ergeben.

Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend«.

§ 13 des Atomgesetzes bezieht sich ebenfalls auf die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.

Verwandte "Kernenergie" Rechtsbegriffe

Umweltrecht, Abfallrecht, Europäische Umweltagentur, Strahlenschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserrecht, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Kyoto-Protokoll, Umweltschutzbehörde, Umweltzeichen, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutz, Naturschutzgesetz, Umweltschutzgesetz, Verpackungsverordnung, Fracking, UVP
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Kernenergie - Ihr Kernenergie Informationstipp

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