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Informationen zu Kernenergie
Als Kernenergie bezeichnet man eine der Technologien, durch die mit Hilfe der Kernspaltung Energie gewonnen wird. Es handelt sich somit um einen Begriff aus dem Bereich der Stromerzeugung. Diese Art der Stromproduktion wird allerdings bereits seit vielen Jahren kritisiert, da für die Umsetzung radioaktives Material zum Einsatz kommt, wodurch es zu ebenfalls radioaktiven Abfällen kommt, bei denen wiederum nicht klar bestätigt werden kann, da diese dauerhaft sicher eingelagert werden können.
Rechtliches in Bezug auf Kernenergie
Im Zusammenhang mit dem zivilen Einsatz der Kernenergie findet in Deutschland das deutsche Atomgesetz Anwendung. Darüber hinaus besteht die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung, abgekürzt auch AtDeckV, welches der Umsetzung der internationalen Richtlinien in deutsche Richtlinien dient und eine gewisse Absicherung bieten soll. Dieses beschreibt die Arten der Deckungsvorsorge in § 1 AtDeckV wie folgt:
»Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
Die Höhe der Deckungsvorsorge beträgt aktuell 2,5 Milliarden Euro, wobei diese nur teilweise aus Haftpflichtversicherungsabdeckung erbracht wird und teilweise Solidarvereinbarung, die der Absicherung von Kernkraftwerksbetreibern dient.
»Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch
- eine Haftpflichtversicherung oder
- eine sonstige finanzielle Sicherheit
Die Höhe der Deckungsvorsorge beträgt aktuell 2,5 Milliarden Euro, wobei diese nur teilweise aus Haftpflichtversicherungsabdeckung erbracht wird und teilweise Solidarvereinbarung, die der Absicherung von Kernkraftwerksbetreibern dient.
Umfang der Deckungsvorsorge
Der Umfang der Deckungsvorsorge wird durch § 4 AtDeckV geregelt und stellt sich wie folgt dar:
»Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich für den Inhaber
Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.
Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend«.
§ 13 des Atomgesetzes bezieht sich ebenfalls auf die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.
»Bei einer Kernanlage muß sich die Deckungsvorsorge auf die gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne des § 13 Abs. 5 des Atomgesetzes erstrecken, die sich für den Inhaber
- infolge eines nuklearen Ereignisses und
- infolge der ionisierenden Strahlen einer Strahlenquelle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes ergeben.
- für den zur Deckungsvorsorge Verpflichteten,
- für die Personen, die von dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten zu einer Verrichtung bestellt sind,
- im Falle der Beförderung auch für die Personen, die neben dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten an der Beförderung beteiligt sind oder waren oder befugterweise Sach-, Dienst- oder Werkleistungen zur Beförderung bewirken oder bewirkt haben oder zu einer der Beförderung dienenden Verrichtung bestellt sind oder waren.
Die Deckungsvorsorge darf bis zur festgesetzten Höhe nicht für andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen bestimmt sein oder verwendet werden.
Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn sie
- mit Rücksicht auf die Art der Deckungsvorsorge gerechtfertigt sind und
- die Interessen der Gesamtheit der Geschädigten, sowie in Fällen, in denen eine Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen nach § 34 des Atomgesetzes in Betracht kommt, auch die Interessen der zur Freistellung Verpflichteten nicht unangemessen beeinträchtigen.
Die Absätze 1 und 3 bis 6 gelten für den Inhaber eines Reaktorschiffs entsprechend«.
§ 13 des Atomgesetzes bezieht sich ebenfalls auf die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.
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