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Wiki zum Rechtsthema Naturschutzgesetz
Informationen zu Naturschutzgesetz
Als Naturschutzgesetz werden grundsätzlich alle rechtlichen Regelungen bezeichnet, die sich auf den Schutz der Natur beziehen. Hierbei kann ebenso das Bundesnaturschutzgesetz gemeint sein und damit das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, abgekürzt auch BNatSchG, oder ein Landesnaturschutzgesetz und damit die Landesnaturschutzgesetze der einzelnen deutschen Bundesländer. Das Bundesnaturschutzgesetz bildet hierbei die eigentliche rechtliche Grundlage für die Schutzgüter Natur und Landschaft sowie auch für entsprechende Maßnahmen, die diesem Schutz dienen.
Die Landesnaturschutzgesetze
Die Landesnaturschutzgesetze wirken ergänzend zum Bundesgesetz und stellen gleichermaßen wiederum die Grundlage für behördliche Handlungsweisen dar. Art. 72 GG Abs. 1 stellt hierbei die Kompetenzen der einzelnen Länder wie folgt dar:
»Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat«.
Absatz 3 gibt an, für welche Gesetze die Bundesländer eigene Regelungen treffen können. Hier heißt es:
»Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
Aufgrund dieser Regelung stellen die Landesgesetze gemeinsam mit dem Bundesnaturschutzgesetz die geltenden Gesetze und die Regelungen zur behördlichen Durchsetzung und zum behördlichen Handeln dar. Bei dieser Vorgehensweise kann es zu Unklarheiten kommen, da die Landesgesetze nicht grundsätzlich mit dem Bundesgesetz konform gehen. Daher muss hierbei oft auf vorangegangene gerichtliche Entscheidungen zurückgegriffen werden.
»Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat«.
Absatz 3 gibt an, für welche Gesetze die Bundesländer eigene Regelungen treffen können. Hier heißt es:
»Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
- den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
- die Bodenverteilung;
- die Raumordnung;
- den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
- die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
Aufgrund dieser Regelung stellen die Landesgesetze gemeinsam mit dem Bundesnaturschutzgesetz die geltenden Gesetze und die Regelungen zur behördlichen Durchsetzung und zum behördlichen Handeln dar. Bei dieser Vorgehensweise kann es zu Unklarheiten kommen, da die Landesgesetze nicht grundsätzlich mit dem Bundesgesetz konform gehen. Daher muss hierbei oft auf vorangegangene gerichtliche Entscheidungen zurückgegriffen werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt alle Grundsätze zum Naturschutz und zur Landschaftspflege. Darüber hinaus stellt hier die Gesetzgebung auch einen Zusammenhang her zu Natura 2000. Bei diesem Projekt handelt es sich um ein europäisches Naturschutzprogramm. Das Bundesnaturschutzgesetz besteht aus 10 Kapiteln, bei denen sich
- Kapitel 1 mit den allgemeinen Vorschriften ,
- Kapitel 2 mit der Umweltbeobachtung und der Landschaftsplanung,
- Kapitel 3 mit dem allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft,
- Kapitel 4 mit den Schutz, der Pflege und der Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Kapitel 5 mit den Regelungen zum Artenschutz,
- Kapitel 6 mit dem Meeresnaturschutz,
- Kapitel 7 mit der Erholung in Natur und Landschaft,
- Kapitel 8 mit allen Regelungen zur Mitwirkung von Vereinen und
- Kapitel 9 mit ergänzenden Vorschriften,
- Kapitel 10 mit den Bußgeld- und Strafvorschriften befasst.
Verwandte "Naturschutzgesetz" Rechtsbegriffe
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