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Wiki zum Rechtsthema Strahlenschutz
Informationen zu Strahlenschutz
Bei der Bezeichnung Strahlenschutz handelt es sich um einen allgemeinen Begriff des Schutzes von Menschen sowie auch der Umwelt vor schädlichen Strahleneinflüssen. Hierbei ist ebenso der Einfluss von ionisierenden als auch nicht ionisierenden Strahlen gemeint. Strahlungen treten beispielsweise im medizinischen Bereich in der Strahlentherapie, der Radiologie und auch der Nuklearmedizin auf, und es kommt ggf. zu Strahlungen im Bereich von Lasern oder unterschiedlichen Sendeanlagen.
Rechtliches zum Strahlenschutz
Der Strahlenschutz und die damit einhergehenden rechtlichen Regelungen basieren auf unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen. Eine dieser Grundlagen ist der EURATOM, ein europäischer Vertrag, der den Umgang mit radioaktiven Stoffen regeln soll und grundsätzlich als Basis für Rechtsfragen in diesem Bereich deklariert ist. Er stellt generell die Grundbasis für alle strahlenschutzspezifischen Richtlinien dar, die durch die Europäische Kommission erstellt werden.
Zu den weiteren Gesetzesgrundlagen gehört auch das Atomgesetz, abgekürzt AtG, welches in Deutschland rechtlich die Grundbasis für die Regelungen zum Umgang mit Strahlung darstellt. Hiervon leiten sich auch die Röntgenverordnung, abgekürzt RöV, und die Strahlenschutzverordnung, kurz auch StrlSchV, ab.
Zu den weiteren Gesetzesgrundlagen gehört auch das Atomgesetz, abgekürzt AtG, welches in Deutschland rechtlich die Grundbasis für die Regelungen zum Umgang mit Strahlung darstellt. Hiervon leiten sich auch die Röntgenverordnung, abgekürzt RöV, und die Strahlenschutzverordnung, kurz auch StrlSchV, ab.
Ziel des Atomgesetzes
§ 1 AtG stellt den Zweck des Atomgesetzes wie folgt dar:
- die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen,
- Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen,
- zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,
- die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten«.
Verwandte "Strahlenschutz" Rechtsbegriffe
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