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Wiki zum Rechtsthema Umweltschutzbehörde
Informationen zu Umweltschutzbehörde
Als Umweltschutzbehörde bezeichnet man Behörden oder Ämter, deren Aufgabe der Vollzug und die Durchsetzung des Umweltrechtes ist, wobei dieses von den einzelnen Bundesländern selbst festgelegt und geregelt wird. Die Zuständigkeit begründet sich hierbei auf dem Grundgesetz. Hierzu besagt Art. 72 GG Abs. 1:
»Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat«.
Das diese Regelung auch den Umweltschutz betriff, ergibt sich aus Absatz 3, in dem wie folgt aufgeführt ist:
»Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
»Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat«.
Das diese Regelung auch den Umweltschutz betriff, ergibt sich aus Absatz 3, in dem wie folgt aufgeführt ist:
»Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
- den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
- die Bodenverteilung;
- die Raumordnung;
- den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
- die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse«.<7li>
Aufgaben der Umweltschutzbehörde
Die Aufgaben der Umweltschutzbehörde beziehen sich insbesondere auf das Abwasser- und das Abfallrecht, das Bodenschutzrecht und die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf Altlasten, das Wasser- und das Fischereirecht, sowie auch das Pflanzenschutzgesetz und das Tierschutzgesetz und das Jagdrecht. Hier haben die Behörden eine ausführende und überwachende Funktion. Zu den Rechten, die hierbei zum Tragen kommen, zählt u. a. auch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.
Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Bei der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder genauer Richtlinie 92/43/EWG handelt es sich um eine Richtlinie, die sich umfassend auf den Naturschutz bezieht. Diese dient insbesondere der Erhaltung von wildlebenden Tieren und Pflanzen und dient, in Zusammenhang mit der Vogelschutzrichtlinie der Umsetzung der Berner Konvention.
Verwandte "Umweltschutzbehörde" Rechtsbegriffe
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