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Wiki zum Rechtsthema Verpackungsverordnung

Informationen zu Verpackungsverordnung
Bei der Verpackungsverordnung, abgekürzt auch VerpackV, handelt es sich um eine Verordnung, welche es sich zum Ziel gesetzt hat, Herstellern zu einer Verantwortung in Bezug auf die Entsorgung ihrer Produkte zu verpflichten. So besteht beispielsweise die Pflicht, Verpackungen zurückzunehmen, die sich nicht nur auf den allgemeinen Handel bezieht, sondern ebenso auch auf EBay-Handel.

§ 2 VerpackV beschreibt den Anwendungsbereich wie folgt:

  1. »Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

  2. Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese unberührt.

  3. Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
Verpackungen im Sinne der Verordnung
Welche Arten von Produktverpackungen als Verpackungen im Sinne der Verordnung gelten, wird durch § 3 Abs. 1 VerpackV festgelegt. Hiernach sind Verpackungen »Verpackungen:

Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden«.

Darüber hinaus wird unterschieden zwischen:
  1. »Verkaufsverpackungen:

    • Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.

  2. Umverpackungen:

    • Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.

  3. Transportverpackungen:

    • Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen«.
Sonderregelungen der Verpackungsverordnung
Während in § 3 Abs. 1 VerpackV die einzelnen Verpackungsarten festgelegt sind, befasst sich Absatz 2 bis 6 mit den Sonderregelungen.
  1. »Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir.

  2. Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.

  3. Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind:

    1. Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung),
    2. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen,
    3. Folien-Standbodenbeutel.

  4. Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet.

  5. Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
Die nachfolgenden Absätze befassen sich weiterhin mit der Bezeichnung »Schadstoffhaltige Füllgüter« sowie auch mit Herstellern und Vertreibern und mit dem Begriff Endverbraucher im Sinne der Verordnung.

Verwandte "Verpackungsverordnung" Rechtsbegriffe

Umweltrecht, Abfallrecht, Europäische Umweltagentur, Kernenergie, Strahlenschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserrecht, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Kyoto-Protokoll, Umweltschutzbehörde, Umweltzeichen, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutz, Naturschutzgesetz, Umweltschutzgesetz, Fracking, UVP
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