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Wiki zum Rechtsthema Gerichtsvollzieher

Informationen zum Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher als Justizbeamter vollstreckt zwangsweise Vollstreckungstitel und stellt Schriftstücke zu. Er untersteht abhängig von seiner Funktion den jeweiligen Organen:
  • als Landesbeamter den jeweiligen Dienstvorgesetzten nach Beamtenrecht
  • dienstrechtlich als Kostenbeamter den Beamten der Landeskasse im Wege von regelmäßigen Überprüfungen
  • formellrechtlich als selbständiges Vollstreckungsorgan dem Vollstreckungsgericht im Wege eines Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs.
Als Rechtsgrundlage für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher gelten in erster Linie § 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die Gerichtsvollzieher-Ordnung (GVO) der jeweiligen Bundesländer und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Im Allgemeinen ergeben sich die Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz (GvKostG).

Um seine Befugnisse durchsetzen zu können, kann der Gerichtsvollzieher im Bedarfsfall unmittelbaren Zwang ausüben, eine Zwangsräumung anordnen und die Verhaftung gegen den Schuldner einsetzen, wobei er die Amtshilfe der Polizei hinzuziehen kann.
Die Aufgaben
Die Aufgaben eines Gerichtsvollziehers sind bundesweit einheitlich in den Gerichtsvollzieher-Ordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Eine der Hauptaufgaben eines Gerichtsvollziehers besteht in der Zwangsvollstreckung, sowie die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes hierfür nicht gegeben ist (§ 753 ZPO). Nach § 808 ZPO darf der Gerichtsvollzieher nur körperliche Gegenstände pfänden. Hierbei soll er möglichst gütig und zügig auf eine Erledigung hinwirken, beispielsweise durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung nach Absprache mit dem Gläubiger.

Weitere Aufgaben eines Gerichtsvollziehers sind:
  • die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
  • die Räumung
  • die Durchführung der Vorpfändung
  • die Zustellung im Parteibetrieb
  • die Versteigerung gepfändeter Gegenstände, wobei der Gerichtsvollzieher neben der Präsenzversteigerung den Gegenstand auch über eine Internetversteigerung versteigern kann (§ 814 Abs. 2 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher kennzeichnete früher beschlagnahmte Gegenstände durch Aufkleben von Pfandsiegeln mit aufgedrucktem Staatssiegel, umgangssprachlich „Kuckuck“ genannt. Heute sind diese Pfandmarken zwar auch noch gebräuchlich, wobei der Aufdruck „Staatssiegel“ durch die Bezeichnung „Pfandsiegel“ ersetzt wurde und zusätzlich den Namen des zuständigen Amtsgerichts trägt. Gemäß § 136 Abs. 2 StGB ist das unberechtigte Entfernen einer Pfandmarke als Siegelbruch strafbar.

Verwandte "Gerichtsvollzieher" Rechtsbegriffe

Forderungseinzug und Inkassorecht, Forderung, Inkassobüro, Mahnverfahren, Schuldnerberatung, Inkassolizenz, Schufa, Zwangsversteigerung, Inkasso, Mahnbescheid, Schulden, Forderungseinzug, Schuldner, Refinanzierungszinsen, Schuldnerverzeichnis, Verjährung, Vollstreckungsbescheid, Vollstreckungskosten
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Gerichtsvollzieher - Ihr Gerichtsvollzieher Informationstipp

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