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Wiki zum Rechtsthema Verjährung

Informationen zur Verjährung
Die Verjährung tritt nach Ablauf einer zeitlichen Frist ein und berechtigt den Schuldner aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, einen an ihn gestellten Anspruch eines Gläubigers nicht mehr zu erfüllen. Dieser verjährte Anspruch hat zwar weiterhin Bestand, kann aber nicht mehr durchgesetzt werden und verliert somit seine Wirkung. Juristisch gesehen ist die Verjährung eine Einrede. Dadurch kann sie in einem möglichen Prozess nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Schuldner vorgetragen wird. Eine Veränderung der Verjährungsfrist kann nur erwirkt werden, wenn eine Hemmung eintritt oder die Verjährung neu beginnt.

Rechtsgrundlage für die Verjährung bilden die §§ 194 bis 218 BGB. Außerdem sind in weiteren Spezialgesetzen Sonderregelungen verankert, wie beispielsweise in § 548 BGB zur Verjährung von Ersatzansprüchen eines Vermieters aufgrund von Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache.
Beginn einer Verjährungsfrist
Mit Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung. Liegt keine gesonderte Bestimmung der Verjährungsfrist vor, beginnt die Verjährung laut § 200 BGB zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Folgende Ansprüche ziehen einen gesondert vorgesehenen Verjährungsbeginn nach sich:
  • Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen / Urkunden oder Insolvenzverfahren ergeben gemäß § 201 BGB einen Beginn der Verjährung mit Erlangung der Rechtskraft, mit Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde oder mit Feststellung des Anspruchs, nicht aber vor dessen Fälligkeit.
  • Gemäß § 438 Abs. 2 BGB beginnt im Kaufvertragsrecht die Verjährung der Gewährleistungsrechte im Falle des Verkaufs eines Grundstücks mit der Ãœbergabe. Andere Kaufobjekte ziehen einen Beginn der Verjährung zum Zeitpunkt der Ablieferung nach sich.
  • Der Beginn der Verjährung der Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht erfolgt gemäß § 634a Abs. 2 BGB bei Sachwerken mit der Werksabnahme.
Hemmung und Neubeginn
Da der Zeitpunkt einer Hemmung nicht mit in die Frist der Verjährung eingerechnet wird, führt sie zu einer Verlängerung der Verjährung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Gläubiger und Schuldner gemäß § 203 BGB Verhandlungen führen. Im Falle von Ansprüchen, welche sich aus Versicherungsverträgen ergeben, gilt gemäß § 15 VVG ab Anmeldung des Anspruchs beim jeweiligen Versicherungsunternehmen bis hin zum Zugang der Ablehnung des Anspruchs in schriftlicher Form beim Antragsteller die Hemmung. Auch zur Hemmung führen Klageerhebungen, Zustellungen eines Mahnbescheids, Bekanntgaben des Antrags auf Prozesskostenhilfe.

Erkennt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger dessen Anspruch an, führt das zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Diese Anerkennung kann beispielsweise durch Zahlung von Abschlägen oder Zinsen erfolgen, aber auch durch Antrag bzw. Vornahme gerichtlicher Vollstreckungshandlungen.

Verwandte "Verjährung" Rechtsbegriffe

Forderungseinzug und Inkassorecht, Forderung, Inkassobüro, Mahnverfahren, Schuldnerberatung, Gerichtsvollzieher, Inkassolizenz, Schufa, Zwangsversteigerung, Inkasso, Mahnbescheid, Schulden, Forderungseinzug, Schuldner, Refinanzierungszinsen, Schuldnerverzeichnis, Vollstreckungsbescheid, Vollstreckungskosten
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Verjährung - Ihr Verjährung Informationstipp

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