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Wiki zum Rechtsthema Mahnbescheid
Informationen zum Mahnbescheid
Sollte es zu dem Fall kommen, dass ein Mahnverfahren nicht zum Erfolg führt, so wird ein Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht erwirkt. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, welcher folgende wichtige Details enthalten muss:
- Angaben zur Person mit vollständigem Namen und Adresse, bei Firmen, Gesellschaften und Vereinen Name des gesetzlichen Vertreters
- Angaben zur einzuziehenden Forderung mit genauem Betrag, Grund, Zinsen
- Datum der Fristsetzung der ersten Mahnung
- Angaben, welches Gericht im Falle eines Widerspruchs die Forderung durchsetzen muss
Gerichtlicher Mahnbescheid
Ein Mahnbescheid, welcher vom Mahngericht dem Schuldner zugestellt wird, enthält:
- die benannten Erfordernisse des Antrags
- einen Hinweis auf Nichtprüfung des Gerichts auf Anspruch der Geltendmachung seitens des Antragstellers
- die Aufforderung zur Begleichung der Schulden einschließlich geforderter Zinsen und der vom Betrag abhängigen Kosten bzw. zur Einlegung eines Widerspruchs, sollten die Forderungen seitens des Schuldners als unbegründet erachtet werden
- den Hinweis auf einen nachfolgenden Vollstreckungsbescheid mit folgender Zwangsvollstreckung, sollte nach Fristablauf kein Widerspruch eingegangen sein
- bei eingeführten Formularen den Hinweis auf Erhebung eines Widerspruchs mittels beigefügtem Formular, welches grundsätzlich auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und auch dort ausgefüllt werden können
- für den Widerspruchsfall die Ankündigung, welches Gericht für die Einreichung des Formulars zuständig ist, mit Hinweis auf Vorbehalt einer Prüfung durch dieses Gericht
Widerspruch
Sollte der Schuldner gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid Einsprüche erheben, ist es ihm möglich innerhalb einer gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen einen Widerspruch einzulegen. Dem Schuldner ist es aber grundsätzlich möglich, Widerspruch zu erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht erlassen wurde. Bei Zugang eines Widerspruchs ist das zuständige Gericht für Klärung verantwortlich und behandelt die Streitsache wie eine normale Klage. Der Antragsteller wird darüber vom Gericht informiert.
Geht beim Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen ein Widerspruch ein, ist es ihm möglich bei Gericht einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Legt der Schuldner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, gilt dieser nach zwei Wochen wie ein Urteil.
Geht beim Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen ein Widerspruch ein, ist es ihm möglich bei Gericht einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Legt der Schuldner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, gilt dieser nach zwei Wochen wie ein Urteil.
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