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Wiki zum Rechtsthema Vollstreckungskosten
Informationen zu Vollstreckungskosten
Zu den Vollstreckungsschulden, die dem Vollstreckungsschuldner angelastet werden, zählen die Pfändungsgebühren, die Wegnahmegebühren sowie die Verwertungsgebühren. Das Mahnverfahren selbst verursacht keine Kosten, nur die Kosten eines Postnachnahmeauftrages müssen vom Schuldner übernommen werden.
Festsetzung
Die Zwangsvollstreckungskosten werden gemäß § 788 ZPO festgesetzt und auf Antrag mit 5% über Basiszinssatz verzinst. Zu den Vollstreckungskosten zählen auch die Ausfertigungskosten und die Zustellungskosten. Bei einer Verurteilung von Gesamtschuldnern haften diese auch für die Zwangsvollstreckung gesamtschuldnerisch. Dadurch besteht die Möglichkeit, durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen jeden Schuldner vorzugehen oder auch gegen jenen, bei dem die Erfolgsaussichten bei der Beitreibung am größten sind.
Besonderes Augenmerk ist auf die Auswahl des Gerichts zu setzen, welches für den Festsetzungsantrag zuständig ist. Gemäß § 788 ist folgende Zuständigkeit gegeben:
Besonderes Augenmerk ist auf die Auswahl des Gerichts zu setzen, welches für den Festsetzungsantrag zuständig ist. Gemäß § 788 ist folgende Zuständigkeit gegeben:
- Wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung für die Festsetzung noch eine aktuelle Vollstreckungsmaßnahme läuft, ist das Vollstreckungsgericht zuständig, bei welchem die Vollstreckung anhängig ist.
- Wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung für die Festsetzung sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen abgeschlossen sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Handlung der Vollstreckung erfolgt ist.
- Bei Vollstreckung von unvertretbaren Handlungen gemäß § 887, § 888 und § 890 ist das Gericht der ersten Instanz für die Festsetzung zuständig.
Verjährung
§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB schreibt eine Verjährung der Vollstreckungskosten nach 30 Jahren vor. Durch eine Titulierung, welche bei mehreren bzw. schon länger zurückliegenden Vollstreckungen ratsam ist, wird eine Verjährung verhindert, eine Kostenverzinsung erreicht und gleichzeitig verhindert, dass eine Aufbewahrung sämtlicher Anlagen über die Kosten notwendig wird.
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