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Informationen zum Mahnverfahren
Das Mahnverfahren als Gerichtsverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen. Durch ein Mahnverfahren kann eine Vollstreckung einer Geldforderung erwirkt werden, ohne dass es zu einer Klageerhebung bzw. zu einem Urteil kommt. Grundsätzlich führt ein Mahnverfahren nicht zu einer Prüfung des Zahlungsanspruches des Antragstellers.
Aus diesem Grund ist ein Mahnverfahren eine zeitsparende und kostengünstigere Alternative zum Zivilprozess. Das zuständige Amtsgericht führt als Mahngericht unter der Verantwortung eines Rechtspflegers (gemäß § 20 RpflG) das Mahnverfahren durch. Sollte noch kein örtliches Mahngericht eingeführt worden sein, so liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers.
Aus diesem Grund ist ein Mahnverfahren eine zeitsparende und kostengünstigere Alternative zum Zivilprozess. Das zuständige Amtsgericht führt als Mahngericht unter der Verantwortung eines Rechtspflegers (gemäß § 20 RpflG) das Mahnverfahren durch. Sollte noch kein örtliches Mahngericht eingeführt worden sein, so liegt die Zuständigkeit beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers.
Ablauf
Eingeleitet wird ein Mahnverfahren grundsätzlich vom Gläubiger, welcher einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Mahngericht stellt. Diese Antragstellung ist jederzeit möglich, macht aber wirklich erst einen Sinn, wenn der Schuldner mit seiner Geldzahlung in Verzug geraten ist. Das bedeutet, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Zahlung veranlasst hat. Der benannte Rechtspfleger prüft gemäß §§ 688 – 690 ZPO, ob die Voraussetzung für ein Mahnverfahren vorliegt, wogegen eine Schlüssigkeitsprüfung nicht erfolgt.
Folgender Ablauf ist bei einem Mahnverfahren gegeben:
Folgender Ablauf ist bei einem Mahnverfahren gegeben:
- Beantragung eines Mahnbescheids durch den Antragsteller beim zuständigen Gericht
- Zustellung des vollständig ausgefüllten Mahnbescheids durch das Gericht beim Schuldner
- Der Schuldner kann jetzt:
- die Schuld, welche im Mahnbescheid behauptet wurde, innerhalb von 14 Tagen, beginnend mit der Zustellung, begleichen.
- innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Dadurch wird das Verfahren auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Amtsgericht, mit der Bitte um Verfahrensdurchführung, übergeben.
- weder seine Schuld begleichen noch einen Widerspruch einlegen. Dann ist dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, beim Amtsgericht, nach Verstreichen der Zwei-Wochen-Frist, einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken, welchem nach Zustellung vom Schuldner innerhalb der Zwei-Wochen-Frist wiederum widersprochen werden kann. Daraufhin wird dieser Rechtsstreit dem dafür zuständigen Gericht übergeben.
Gebühren
Die Kosten, welche bei einem Mahnverfahren entstehen, hängen immer von der geltend gemachten Hauptforderung des Gläubigers ab. Eine Mindestgebühr von 23,00 Euro fällt in jedem Fall an. Sowie der Antrag beim Amtsgericht eingeht, entstehen Gerichtskosten. Ein Erlass des Mahnbescheides kommt nur dann zustande, wenn die Gerichtskosten eingezahlt wurden. In der Regel werden Zustellung der Kostenrechnung an den Gläubiger und die Zustellung des Mahnbescheides beim Schuldner zeitgleich erfolgen.
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