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Wiki zum Rechtsthema Obliegenheiten

Informationen zu Obliegenheiten
Allgemein ausgedrückt handelt es sich bei Obliegenheiten um Verpflichtungen, die sich aus einem Schuldverhältnis ergeben. Seitens des Gläubigers bestehen hierbei keine Ansprüche auf Schadenersatz, wobei der Schuldner im Gegenzug aufgrund einer Pflichtverletzung bestehende Rechte nicht mehr geltend machen bzw. diese auch verlieren kann. Die Obliegenheiten spielen im Versicherungsrecht eine tragende Rolle, da sie hier die Pflichten des Versicherungsnehmers bezeichnen, welche es, zum Zweck der Kalkulation möglicher Risiken seitens der Versicherungsgesellschaft, einzuhalten gilt. Das Versicherungsrecht unterscheidet hinsichtlich der Obliegenheiten zwischen:
  • Obliegenheiten, welche nach Vertragsschluss bestehen

    • Diese muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich erfüllen, unabhängig vom Eintreten eines Schadenfalls.

  • Obliegenheiten, welche im Schadenfall greifen

    • Diese müssen erfüllt werden, sobald ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Das Versicherungsvertragsrecht unterscheidet hierbei nochmals zwischen Rechtspflichten und Obliegenheiten seitens des Versicherten. Die Rechtspflicht besteht hinsichtlich der Pflicht der Prämienzahlung. Obliegenheiten sind alle anderen Pflichten eines Versicherungsnehmers. Zwar kann die Versicherungsgesellschaft diese Obliegenheiten nicht einklagen, jedoch können dem Versicherungsnehmer durch Verletzung seiner Pflichten Rechtsfolgen entstehen. Ein bestehender Versicherungsschutz könnte erlöschen.

Nach Rechtsgrundlagen unterscheiden sich Obliegenheiten außerdem noch nach:
  • Gesetzliche Obliegenheiten

  • Vertragliche Obliegenheiten.
Vertragliche Obliegenheiten
Vertragliche Obliegenheiten dienen der Gefahrenminderung bzw. der Vermeidung einer Gefahrerhöhung und sind gesetzlich geregelt in § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Eine Verletzung der vertraglichen Pflichten vor dem Versicherungsfall kann zu einer Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen und ist somit von großem Nachteil für den Versicherungsnehmer. Hat er allerdings eine Obliegenheit unverschuldet nicht erfüllt, steht die Versicherungsgesellschaft in ihrer Leistungspflicht, auch wenn dieses vertraglich anders vereinbart wurde. Erfährt die Versicherungsgesellschaft vor einem Versicherungsfall von einer Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, so kann sie gemäß §§ 6 Abs.1, 16 Abs.2 VVG innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung von Fristen kündigen.

Sollte aber die Nichterfüllung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer unverschuldet eingetreten sein, so besteht dieses außerordentliche Kündigungsrecht seitens des Versicherers nicht. Macht der Versicherer aber von seinem Kündigungsrecht vor Eintritt eines Versicherungsfalls keinen Gebrauch, ist es ihm nicht gestattet, bei einem Versicherungsfall aufgrund der Obliegenheitsverletzung eine Versicherungsleistung zu verweigern. Obliegenheiten nach einem Versicherungsfall dienen der Schadensbegrenzung, der Aufklärung des Hergangs sowie der Feststellung der Schadenshöhe.

Häufig wird in einem Versicherungsvertrag vereinbart, dass bei einer Verletzung der Obliegenheiten nach einem Versicherungsfall der Versicherer von einer Leistungszahlung befreit ist. Diese Vereinbarung greift nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. Ebenfalls greift eine Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens nicht, wenn die Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer zwar grob fahrlässig begangen wurde, jedoch keinerlei Bedeutung für die Feststellung des Versicherungsfalls bzw. des zu zahlenden Leistungsumfangs der Versicherungsgesellschaft hatte.
Verletzung der Obliegenheiten
Ob eine Versicherungsgesellschaft zu einer Leistung im Versicherungsfall nach begangender Obliegenheitsverletzung verpflichtet ist, richtet sich danach, in welcher Schwere die Verletzung durch den Versicherungsnehmer begangen wurde.
  1. Gemäß § 19 VVG besteht ein Rücktrittsrecht für die Versicherungsgesellschaft, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt hat. Hier gilt aber der Ausschluss des Rücktrittsrechts, wenn der Versicherer trotz Kenntnis der Umstände den Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte. Es kann aber eine Anpassung der Vertragsbedingungen vornehmen.

  2. Die Versicherungsgesellschaft ist gemäß § 24 VVG berechtigt, einen geschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine Gefahr schuldhaft erhöht hat. Erfolgte die Gefahrerhöhung unter Vorsatz und grob fahrlässig, so kann eine fristlose Kündigung des Vertrages seitens des Versicherungsunternehmens erfolgen. Liegt jedoch bei der Erhöhung der Gefahr einfache Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vor, kann die Versicherungsgesellschaft nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat das Vertragsverhältnis beenden. Eine weitere Möglichkeit bei einer Gefahrerhöhung durch den Versicherten besteht in einer Erhöhung der Versicherungsprämie durch die Versicherungsgesellschaft. Sollte eine Erhöhung um mehr als 10 Prozent erfolgen, kann diese durch den Versicherungsnehmer abgelehnt werden.

  3. Grundsätzlich besteht für den Versicherer eine Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer zwar schuldhaft eine Obliegenheit verletzt hat, diese Verletzung aber nicht Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war bzw. keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung, zu welcher das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, hatte.

Verwandte "Obliegenheiten" Rechtsbegriffe

Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeit, Krankenversicherungsrecht, Rückkaufwert, Versicherung, Versicherungsmakler, Haftpflicht, Lebensversicherung, Schadensfall, Versicherungspolice, Kasko-Versicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung, Versicherungsfall, Versicherungsbedingungen-VVG, Abfindung, Abschlusskosten, AVB, Schadensregulierung, Versicherungsschutz, Versicherungsvertrag
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Obliegenheiten - Ihr Obliegenheiten Informationstipp

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