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Wiki zum Rechtsthema Rückkaufwert

Informationen zum Rückkaufwert
Der Rückkaufwert gibt den Wert eines Versicherungsvertrages an, welcher bei Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer an diesen ausgezahlt wird. Der entsprechende Auszahlungsbetrag ergibt sich aus den bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Versicherungsvertrages eingezahlten Beiträgen, wobei hier noch Bearbeitungsgebühren sowie mögliche Risikokosten, beispielsweise bei Lebensversicherungen, von der Versicherungsgesellschaft abgezogen werden.

Gemäß § 169 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) erlangt der Versicherer durch einen Rückkauf die Rechte, welche dem Versicherungsnehmer vertraglich übertragen wurden, wieder zurück, wobei der Rückkaufwert dem Wert dieser Rechte entsprechen soll. Zum Abzug kommen jedoch noch die zu zahlenden Versicherungsbeiträge, die der Versicherungsnehmer zum Erhalt dieser Rechte hätte zahlen müssen. Somit ergibt sich per Gesetz die Leistung einer sogenannten Kündigungsvergütung bei vorzeitig beendeten Versicherungsverträgen.

Diese Kündigungsvergütung steht jedoch lediglich in Bezug zu den gegenseitigen Ansprüchen, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Da der Rückkaufswert demnach nicht den bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingezahlten Beiträge entspricht, ist er, gerade bei sehr früher Kündigung, deutlich geringer, als die bis dahin eingezahlte Beitragssumme. Der Versicherungsunternehmer hat jedoch bis zum Zeitpunkt der Kündigung Versicherungsschutz geleistet, obwohl anfänglich der Wert sehr gering war bezüglich der eingezahlten Beiträge.
Vertragliche Vereinbarung
In der Regel wird ein Rückkaufwert in einem Versicherungsvertrag exakt vereinbart. Sogenannte Rückkaufwerttabellen oder Garantiewerttabellen führen jeden Rückkaufwert, welcher zu einem bestimmten Kündigungszeitpunkt besteht, exakt berechnet auf. Hierbei sind die Versicherungen verpflichtet, sich gemäß § 169 Abs. 3 VVG an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrückkaufwert zu halten.

Der mit der Versicherungsgesellschaft vereinbarte Rückkaufswert darf nicht geringer als der Mindestrückkaufswert sein. In einigen Verträgen werden daraufhin nicht die korrekt berechneten Rückkaufwerte vereinbart, sondern es wird gleich der vom Gesetz angegebene Mindest-Rückkaufwert als Berechnungsgrundlage angegeben. Bei vorzeitiger Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird dann der gesetzliche Mindest-Rückkaufwert je nach Wert des Vertrages, welcher zu diesem Zeitpunkt besteht, bestimmt.

Hierbei erlaubt das Gesetz, dass vom bestimmten Mindest-Rückkaufwert ein den Umständen entsprechender Betrag zum Abzug kommen darf, wenn das so im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Liegt der Rückkaufwert laut vertraglicher Vereinbarung über dem Mindestrückkaufwert, so ist es unerheblich, ob und welche Beträge zum Abzug gelangen, so lange der letztendlich ermittelte Rückkaufwert nicht unter dem geltenden Mindest-Rückkaufwert liegt.

Verwandte "Rückkaufwert" Rechtsbegriffe

Versicherungsrecht, Berufsunfähigkeit, Krankenversicherungsrecht, Versicherung, Versicherungsmakler, Haftpflicht, Lebensversicherung, Schadensfall, Versicherungspolice, Kasko-Versicherung, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung, Versicherungsfall, Versicherungsbedingungen-VVG, Abfindung, Abschlusskosten, AVB, Obliegenheiten, Schadensregulierung, Versicherungsschutz, Versicherungsvertrag
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Rückkaufwert - Ihr Rückkaufwert Informationstipp

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