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Wiki zum Rechtsthema Versicherungsmakler
Informationen zum Versicherungsmakler
Ein Versicherungsmakler ist als Vermittler zwischen, in der Regel, Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie § 93 HGB sind Versicherungsmakler Kaufleute und stehen mit der Versicherungsgesellschaft nicht in einem Vertragsverhältnis. Vielmehr sind sie Interessenvertreter des Versicherungsunternehmens.
Da Versicherungsmakler Produktangebote verschiedener Versicherungsgesellschaften unterbreiten können, erfolgt eine Vermittlung unter sachlichen Gesichtspunkten durch Vergleichsmöglichkeiten verschiedener Tarife der unterschiedlichen Versicherungsunternehmen. Dadurch können auch spezielle Risiken des Versicherungsnehmers leichter abgesichert werden. Abzugrenzen ist der Versicherungsmakler, welcher die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt, vom Versicherungsvertreter, welcher immer nur für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft tätig ist und somit die Interessen des Versicherungsunternehmens vertritt.
Da Versicherungsmakler Produktangebote verschiedener Versicherungsgesellschaften unterbreiten können, erfolgt eine Vermittlung unter sachlichen Gesichtspunkten durch Vergleichsmöglichkeiten verschiedener Tarife der unterschiedlichen Versicherungsunternehmen. Dadurch können auch spezielle Risiken des Versicherungsnehmers leichter abgesichert werden. Abzugrenzen ist der Versicherungsmakler, welcher die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt, vom Versicherungsvertreter, welcher immer nur für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft tätig ist und somit die Interessen des Versicherungsunternehmens vertritt.
Rechte und Pflichten
Der Versicherungsmakler unterliegt Rechten und Pflichten, welche aus dem geschlossenen Maklervertrag hervorgehen. Darüber hinaus werden Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers auch in den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes aufgeführt.
Aufgrund der Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer bei Verletzung seiner Pflichten, muss er verpflichtend eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, in diesem Fall die sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche eine entsprechende Deckungssumme aufweisen muss. Eine Haftpflicht besteht für den Versicherungsmakler gemäß § 278 BGB auch, wenn das Verschulden auf seine Mitarbeiter zurückzuführen ist.
Aufgrund der Haftung des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer bei Verletzung seiner Pflichten, muss er verpflichtend eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, in diesem Fall die sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche eine entsprechende Deckungssumme aufweisen muss. Eine Haftpflicht besteht für den Versicherungsmakler gemäß § 278 BGB auch, wenn das Verschulden auf seine Mitarbeiter zurückzuführen ist.
Maklervertrag
Ein Versicherungsmakler steht mit dem Versicherungsnehmer in einem Vertragsverhältnis. Es kommt zwischen beiden Parteien zum Abschluss eines Maklervertrages. Der Makler ist verpflichtet, Vermittlungsgespräche mit dem Versicherungsnehmer schriftlich zu dokumentieren, es sei denn, der Versicherungsnehmer verzichtet ausdrücklich darauf oder die Versicherungsgesellschaft versichert eine vorübergehende Deckung. Der Versicherungsnehmer muss vor Vertragsabschluss eine Kopie der Dokumentation erhalten.
Da sich für den Versicherungsnehmer Nachteile aus einem Verzicht auf eine Dokumentation der Beratung ergeben können, muss eine schriftliche Aufklärung über die Nachteile des Verzichts erfolgen. Der Versicherungsmakler steht in keinem vertraglichen Verhältnis mit den Versicherungsunternehmen, sondern ist als Sachwalter im Interesse des Versicherungsnehmers tätig. Dem Versicherungsnehmer schuldet er aufgrund des geschlossenen Versicherungsvertrages die Vermittlung eines, seinen Interessen und Risiken entsprechenden, Versicherungsschutzes und die anschließende Vertretung seiner Versicherungsinteressen.
Eine Vergütung des Versicherungsmaklers erfolgt durch die Versicherungsgesellschaft, bei der ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Versicherungsnehmer selbst zahlt keine Vergütung an den Versicherungsmakler. Allerdings darf der Versicherungsmakler nur eine Courtage vom Versicherungsunternehmen verlangen, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines Versicherungsgeschäfts gekommen ist. Kommt es hingegen nur zu einem Beratungsgespräch ohne Versicherungsvertragsabschluss, so wird dieses nicht vergütet.
Da sich für den Versicherungsnehmer Nachteile aus einem Verzicht auf eine Dokumentation der Beratung ergeben können, muss eine schriftliche Aufklärung über die Nachteile des Verzichts erfolgen. Der Versicherungsmakler steht in keinem vertraglichen Verhältnis mit den Versicherungsunternehmen, sondern ist als Sachwalter im Interesse des Versicherungsnehmers tätig. Dem Versicherungsnehmer schuldet er aufgrund des geschlossenen Versicherungsvertrages die Vermittlung eines, seinen Interessen und Risiken entsprechenden, Versicherungsschutzes und die anschließende Vertretung seiner Versicherungsinteressen.
Eine Vergütung des Versicherungsmaklers erfolgt durch die Versicherungsgesellschaft, bei der ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Versicherungsnehmer selbst zahlt keine Vergütung an den Versicherungsmakler. Allerdings darf der Versicherungsmakler nur eine Courtage vom Versicherungsunternehmen verlangen, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines Versicherungsgeschäfts gekommen ist. Kommt es hingegen nur zu einem Beratungsgespräch ohne Versicherungsvertragsabschluss, so wird dieses nicht vergütet.
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