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Wiki zum Rechtsthema Versicherungsfall
Informationen zum Versicherungsfall
Der Versicherungsfall führt laut Versicherungsrecht bei Eintritt zur Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens und ist somit einer der wichtigsten versicherungsrechtlichen Begriffe. Bei dem eingetretenen Ereignis richtet es sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherungsvertrages, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt oder nicht. Ist ein Versicherungsfall eingetreten, gelten für den Versicherungsnehmer unterschiedliche Obliegenheiten, die bei Nichterfüllung zum Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens führen können.
Eine gesetzliche Definition des Versicherungsfalles ist nicht gegeben, wohl aber Darlegungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wonach in einem Versicherungsvertrag der Begriff Versicherungsfall und die daran gebundenen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers individuell festgeschrieben werden können. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalles kommt es zur Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft. Somit ist der Versicherungsfall Voraussetzung für die Leistungserbringung der Versicherung. Liegt hingegen kein Versicherungsfall vor, ist die Versicherungsgesellschaft auch nicht zur Leistung verpflichtet.
Eine gesetzliche Definition des Versicherungsfalles ist nicht gegeben, wohl aber Darlegungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wonach in einem Versicherungsvertrag der Begriff Versicherungsfall und die daran gebundenen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers individuell festgeschrieben werden können. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalles kommt es zur Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft. Somit ist der Versicherungsfall Voraussetzung für die Leistungserbringung der Versicherung. Liegt hingegen kein Versicherungsfall vor, ist die Versicherungsgesellschaft auch nicht zur Leistung verpflichtet.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Gemäß § 30 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den eingetretenen Schadensfall unverzüglich der Versicherungsgesellschaft zu melden. Der Versicherungsnehmer muss dabei alle Angaben zum Versicherungsfall machen, die diesen als solchen zweifelsfrei definieren und sich somit der Umfang der Leistung des Versicherungsunternehmens feststellen lässt.
Eine Leistungsfreiheit des Versicherers kann beispielsweise durch vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles eintreten.
Weiterhin kann die Versicherungsgesellschaft eine entsprechend angemessene Kürzung der Leistung vornehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hingegen besteht Leistungspflicht bei einfacher Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Vom Versicherungsfall abzugrenzen ist der Schadensfall, welcher nur dann zum Versicherungsfall wird, wenn die Handlung bzw. das Ereignis, welches zum Schadensfall führte, durch die vereinbarten Versicherungsbedingungen zum Versicherungsumfang zuzuordnen ist.
Weiterhin kann die Versicherungsgesellschaft eine entsprechend angemessene Kürzung der Leistung vornehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hingegen besteht Leistungspflicht bei einfacher Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Vom Versicherungsfall abzugrenzen ist der Schadensfall, welcher nur dann zum Versicherungsfall wird, wenn die Handlung bzw. das Ereignis, welches zum Schadensfall führte, durch die vereinbarten Versicherungsbedingungen zum Versicherungsumfang zuzuordnen ist.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Die Obliegenheiten sind Verpflichtungen des Versicherungsnehmers, welche bei Nichterfüllung die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht befreien kann. Obliegenheiten können gesetzlich vorgeschrieben sein, aber auch vertraglich bestimmt werden. Somit unterliegen sie den Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und des entsprechenden Versicherungsvertrages mit den, ihm zugrunde liegenden, Versicherungsbedingungen. Die vertraglich auferlegten Obliegenheiten werden unterteilt in Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall und Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls.
Zu den Obliegenheiten im Versicherungsfall zählen:
Zu den Obliegenheiten im Versicherungsfall zählen:
- unverzügliche Anzeige des Schadens bei der Versicherungsgesellschaft
- im Falle eines Einbruchdiebstahls, Raubes oder Vandalismus sofortige Meldung des Schadens mit Auflistung aller fehlenden Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle
- Verzeichnis mit sämtlichen entwendeten Sachen unterschrieben an die Versicherungsgesellschaft weiterleiten, im besten Fall mit Angabe des Anschaffungspreises und des Anschaffungsjahres
- Abwendung bzw. Milderung des Schadens
- Ermöglichung aller zumutbaren Untersuchungen der Versicherungsgesellschaft, Erteilung jeglicher gewünschter Auskunft, Beibringen von Belegen.
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