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Wiki zum Rechtsthema Bundesbeamter

Informationen zu Bundesbeamter
Als Bundesbeamte werden gemäß dem Bundesbeamtengesetz Beamte von Körperschaften des Bundes bezeichnet und damit ebenso Ministeriumsmitarbeiter, als auch Bundespolizisten und Mitarbeiter von Bundesbehörden. Die geltenden Rechte und Pflichten der Bundesbeamten finden sich ebenso im Bundesbeamtengesetz als auch in entsprechenden Nebengesetzen, die mit diesem in Zusammenhang stehen. Gemäß § 2 des Bundesbeamtengesetzes ist festgelegt, wer das Recht auf eigene Beamten innehat.

Hieraus ergibt sich wie folgt: »Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird«. Gemäß § 4 des Bundesbeamtengesetzes stehen Beamten zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, welches der Einfachheit halber als Beamtenverhältnis bezeichnet wird.
Berufung in ein Beamtenverhältnis
Die Regelungen des Beamtenverhältnisses bzw. die Berufung in Selbiges, ist den Regelungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unterworfen, welches sich mit den Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses befasst. Hier ist festgelegt, dass nur berufen werden kann, »Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt«.

Darüber hinaus ist festgelegt, dass auch die für die Laufbahn notwendigerweise vorgeschrieben Kompetenz vorhanden sein muss oder eine gleichermaßen geltende Befähigung aufweist. Die Auswahl eines geeigneten Beamten richtet sich ausschließlich nach dessen Kompetenzen.
Ernennung in ein Beamtenverhältnis
Bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis sind Formvorschriften einzuhalten, die in § 10 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes geregelt sind. Demnach muss die Ernennung durch nachfolgende Bestandteile legitimiert werden:

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,

  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und

  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Wird dies bei der Gestaltung der Ernennungsurkunde nicht berücksichtigt, so gilt die Ernennung als nichtig.

Verwandte "Bundesbeamter" Rechtsbegriffe

Beamtenrecht, Beamtenversorgung, Besoldungsgruppe, Dienstgrad, Dienstvertrag, Landesbeamter, Beamter, Dienstherr, Dienstzeugnis, Zeitbeamter, Besoldung, Dienstaufsicht, Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfahren, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf, Beamte auf Zeit, Berufung, Entlassungsgründe, Ernennung, Vorruhestand
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Bundesbeamter - Ihr Bundesbeamter Informationstipp

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