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Wiki zum Rechtsthema Zeitbeamter
Informationen zu Zeitbeamter
Als Zeitbeamte, zumeist eher als Beamte auf Zeit bezeichnet, werden Beamte bezeichnet, die nur für eine gewisse Dauer ein solches Amt bekleiden. Dies ist beispielsweise bei Beigeordneten der Fall sowie auch bei Landräten, Oberbürgermeistern und Bürgermeistern etc. Ebenso kann der Statur des Beamten auf Zeit auch bei bestimmten Funktionen in Frage kommen oder kann später in den Beamtenstatus auf Lebenszeit durch Ernennung umgewandelt werden.
Rechtsgrundlage des Beamten auf Zeit
Die Rechtsgrundlage, die in Bezug auf Beamtinnen und Beamte auf Zeit zutrifft, findet sich in § 6 BeamtStG sowie auch § 7 BeamtStG, welches generell die Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses festlegt. In Bezug auf die Versorgung eines Beamten auf Zeit kommen dieselben Grundlagen zum Tragen, die auch bei Beamten auf Lebenszeit und für deren Hinterbliebene im Todesfall Gültigkeit haben.
Allerdings wird gemäß § 47 BeamtStG ein Übergangsgeld für Beamten auf Zeit nur dann gewährt, wenn er einer erneuten Berufung in das bekleidete Amt, nach Ablauf der Amtszeit nachkommt und sich dieser nicht verweigert. Bei Weiterführung nach einer erneuten Berufung geht man davon aus, dass das Amt nicht unterbrochen wurde.
Allerdings wird gemäß § 47 BeamtStG ein Übergangsgeld für Beamten auf Zeit nur dann gewährt, wenn er einer erneuten Berufung in das bekleidete Amt, nach Ablauf der Amtszeit nachkommt und sich dieser nicht verweigert. Bei Weiterführung nach einer erneuten Berufung geht man davon aus, dass das Amt nicht unterbrochen wurde.
Ernennung eines Beamten
Die Ernennung eins Beamten ist in § 8 BeamtStG geregelt. Hiernach muss die Ernennung in das Beamtenverhältnis begründet sein oder die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art gemäß § 4 BeamtStG erfolgen. Weiterhin kann der Ernennung die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt zugrundeliegen oder Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Die Ernennung selbst wird die Aushändigung einer Ernennungsurkunde legitimiert, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Gemäß § 8 Abs. 2 gelten folgende Voraussetzungen:
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. In dieser müssen enthalten sein
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. In dieser müssen enthalten sein
- bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
- bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
- bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
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