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Wiki zum Rechtsthema Ernennung
Informationen zur Ernennung
Als Ernennung bezeichnet man das Verfahren, welches einen Beamten in sein Dienstverhältnis zu seinem Dienstherrn beruft. Dies begründet sich auf den § 10 BBG und § 8 BeamtStG. Der Verwaltungsakt, der mit dieser Ernennung einhergeht, ist der Zustimmung der zuständigen Behörde unterworfen und ist erst nach Aushändigung der Ernennungsurkunde gültig, welche den Willen der Ernennungsbehörde und des zu ernennenden beinhaltet. § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bestimmt den Inhalt der Ernennungsurkunde wie folgt:
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
- bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
- bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten
Die Kriterien zur Ernennung finden sich in § 9 des BBG sowie auch § 10 BBG. Hiernach muss die Ernennung anhand der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung erfolgen. Dabei dürfen das Geschlecht, die Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft ebenso wenig Berücksichtigung finden wie auch Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität des zu berufenden Beamten. § 10 beschreibt die Ernennung auf Lebenszeit, bei der eine Probezeit von mindestens 6 Monaten und höchstens 5 Jahren vorausgesetzt wird.
Nichtigkeit oder Rücknahme einer Beamtenernennung
In § 11 BBG ist festgelegt, dass eine Ernennung zu Beamten auch für nichtig erklärt werden kann. Dies ist dann möglich, wenn die in § 8 Abs. 2 vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde oder die Ernennung durch eine Behörde erfolgt ist, die nicht die notwendige Zuständigkeit aufweist. Auch kann eine Ernennung dann als nichtig betrachtet werden, wenn die Befähigung für das Amt nicht vorgelegen hat oder gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte sowie denn, wenn keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zulässig gewesen ist.
Die Regelungen für eine Rücknahme der Ernennung finden sich dagegen in § 12 BBG. Hier heißt es beispielsweise, dass eine Ernennung dann zurückgenommen werden kann, wenn sie »durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde«. Darüber hinaus kann auch dann eine Rücknahme erfolgen, wenn der Behörde nicht bekannt gewesen ist, dass der Beamte in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt wurde oder er aufgrund eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist.
Die Regelungen für eine Rücknahme der Ernennung finden sich dagegen in § 12 BBG. Hier heißt es beispielsweise, dass eine Ernennung dann zurückgenommen werden kann, wenn sie »durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde«. Darüber hinaus kann auch dann eine Rücknahme erfolgen, wenn der Behörde nicht bekannt gewesen ist, dass der Beamte in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt wurde oder er aufgrund eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden ist.
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