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Wiki zum Rechtsthema Landesbeamter

Informationen zu Landesbeamter
Bei der Bezeichnung Landesbeamter handelt es sich um eine der verschiedenen Beamtenbereiche. Der Landesbeamte untersteht einem Bundesland, einer staatlichen Einrichtung oder auch einer ebenso landesunmittelbaren Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung. Unmittelbare Landesbeamte sind ebenso auch Staatsbeamte, da sie für die Bundesrepublik Deutschland ihrer Tätigkeit nachkommen. Das Beamtenrecht wird in verschiedenen Gesetzesbereichen geregelt. Darunter Artikel 33 des Grundgesetzes, im Beamtenrechtsrahmengesetz, welches als BRRG bezeichnet wird, im Bundesbeamtengesetz, abgekürzt auch BBG, und in den landesrechtlichen Gesetzesrichtlinien und Verordnungen.

Für Landesbeamte bestehen dieselben Voraussetzungen, wie sie auch für andere Beamten gültig sind. Demnach können nur Personen zum Landesbeamten ernannt werden, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben oder einem EU-Mitgliedsstaat angehören. Darüber hinaus müssen sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkennen, die im Grundgesetz verankert ist und für diese eintreten. Notwendigerweise muss ein Landesbeamter auch die entsprechenden Qualifikationen aufweisen, die ihn zur Ausübung des vorgesehenen Amtes befähigen.
Eintritt in ein Beamtenverhältnis
Das Eintreten in eine Tätigkeit als Landesbeamter erfolgt durch einen rechtlich festgelegten Verwaltungsakt, der als Ernennung bezeichnet wird. Diese kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. So muss der zukünftige Landesbeamte mit der Ernennung einverstanden sein und erhält durch die entsprechende Dienststelle eine Ernennungsurkunde, die rechtskonform gestaltet sein muss. Auch bei einem Wechsel in ein neues Amt ist eine Ernennung in ein solches erforderlich.
Pflichten des Beamten
Beamten haben gewisse Grundverpflichtungen, die als Dienst- und Treuepflichten bezeichnet wird. Diese definierten sich gemäß § 60 BBG wie folgt:
  1. Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

  2. Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.
Darüber hinaus sieht § 61 BBG es vor, dass Beamten ihren Status mit vollem Einsatz nachkommen und uneigennützig ihren Aufgaben nachgehen müssen sowie Anordnungen des Dienstvorgesetzten einhalten und diesen nachkommen, sofern diese nicht gegen eine gesetzliche Regel verstoßen. Denn hier besteht wiederum die Verpflichtung, einen Regelverstoß an die entsprechende Stelle zu melden.

Verwandte "Landesbeamter" Rechtsbegriffe

Beamtenrecht, Beamtenversorgung, Besoldungsgruppe, Dienstgrad, Dienstvertrag, Beamter, Bundesbeamter, Dienstherr, Dienstzeugnis, Zeitbeamter, Besoldung, Dienstaufsicht, Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfahren, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf, Beamte auf Zeit, Berufung, Entlassungsgründe, Ernennung, Vorruhestand
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Landesbeamter - Ihr Landesbeamter Informationstipp

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