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Wiki zum Rechtsthema Entlassungsgründe

Informationen über Entlassungsgründe
Die Entlassungsgründe, die bei Beamten in Frage kommen, werden in drei verschiedene Arten unterteilt. Es handelt sich hierbei um die Entlassung kraft Gesetz, Entlassung auf eigenen Antrag sowie die Entlassung aus zwingenden Gründen. § 22 BeamtStG regelt die Entlassung kraft Gesetzes wie folgt:
  1. Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

    • die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen oder
    • sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

  2. Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

  3. Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

  4. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

  5. Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
Die Entlassung auf eigenen Antrag
In § 33 BBG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist geregelt, dass eine Entlassung auf eigenen Antrag dann möglich ist, wenn ein Beamter seine Entlassung gegenüber seiner Dienstbehörde verlangt. Hierbei hat er die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen den Antrag rückgängig zu machen. Sofern eine Behörde dem nicht widerspricht, kann die Frist auch wesentlich länger betragen. Im Rahmen des Antrags muss der Entlassungszeitraum festgelegt werden, jedoch kann dieser bis zu 3 Monate hinausgeschoben werden, wenn ein Beamter den ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben noch nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Entlassung aus zwingenden Gründen
Zwingende Gründe für die Entlassung eines Beamten können dann gegeben sein, wenn ein Beamter den Ruhestand bzw. den einstweiligen Ruhestand versetzt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn die versorgungsrechtliche Wartezeit noch keine Erfüllung gefunden hat. Dies begründet sich auf § 32 Abs. 1 Nr. 2 BBG sowie § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG.

Einen weiteren Grund bestimmen § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 24 Abs.1 Nr. 1 BeamtStG. In diesen heißt es, dass ein Beamter dann zu entlassen ist, wenn dieser den Diensteid bzw. das vorgeschriebene Gelöbnis verweigert. Darüber hinaus kann ein Beamter gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 BeamStG entlassen werden, wenn dieser nach dem Erreichen der Altersgrenze berufen wurde.

Verwandte "Entlassungsgründe" Rechtsbegriffe

Beamtenrecht, Beamtenversorgung, Besoldungsgruppe, Dienstgrad, Dienstvertrag, Landesbeamter, Beamter, Bundesbeamter, Dienstherr, Dienstzeugnis, Zeitbeamter, Besoldung, Dienstaufsicht, Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfahren, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf, Beamte auf Zeit, Berufung, Ernennung, Vorruhestand
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Entlassungsgründe - Ihr Entlassungsgründe Informationstipp

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