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Wiki zum Rechtsthema Vorruhestand
Informationen zum Vorruhestand
Der Begriff Vorruhestand bezeichnet den Zeitraum, der zwischen der Beendigung der Erwerbstätigkeit eines Beamten oder Angestellten und dem Eintreten des gesetzlich festgelegten Pensions- oder auch Rentenalters entsteht. Dieser kann beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Defizite in Betracht kommen. Meist kommt es hierbei, dass einer vorgezogenen Zahlung des Ruhegeldes dieses gekürzt wird. Vorzeitige Rentner oder Pensionäre erhalten in Deutschland bis zum Ableben einen Abschlag in 0,3 Prozent Höhe, gemessen an den monatlichen Altersbezügen.
Dieser Satz gilt für jeden Monat, den sich der Ruhestand verlängert. Der Vorruhestand kann nicht gemäß den geltenden Richtlinien umgesetzt werden bei Personen, die keine Rente oder Pension erhalten. Der vorzeitige Ruhestand wird von vielen Arbeitnehmern, aufgrund der Senkung des Niveaus der Zahlungen ablehnt.
Dieser Satz gilt für jeden Monat, den sich der Ruhestand verlängert. Der Vorruhestand kann nicht gemäß den geltenden Richtlinien umgesetzt werden bei Personen, die keine Rente oder Pension erhalten. Der vorzeitige Ruhestand wird von vielen Arbeitnehmern, aufgrund der Senkung des Niveaus der Zahlungen ablehnt.
Informationen zum regulären Ruhestand
Personen, die das Altersruhegeld voll beziehen möchten, und die ab Jahrgang 1959 geboren wurden, müssen zwei Monate länger ihren Erwerb ausüben als die Personen, die vor diesem Zeitraum geboren wurden. Die Regelungen der gesetzlichen Leistungen der Rentenversicherungen werden in den meisten Fällen auch auf den Ruhestand von Beamten angewendet, so dass hier dieselben Voraussetzungen bestehen.
Personen, die trotz Erreichens der Altersgrenze nicht in den Ruhestand gehen möchten, können durch ihren Arbeitgeber in den Ruhestand geschickt werden, ohne dass dies eine Diskriminierung aufgrund ihres Alters darstellt. So entschied es der Europäischen Gerichtshofs am 16. Oktober 2007. Gründe für das Nichtwünschen des Ruhestandes sind zumeist die fehlende Betätigung, Einkommensminderung sowie auch ein Mangel an persönlichen Kontakten und die Veränderung des gewohnten Tagesablaufs.
Personen, die trotz Erreichens der Altersgrenze nicht in den Ruhestand gehen möchten, können durch ihren Arbeitgeber in den Ruhestand geschickt werden, ohne dass dies eine Diskriminierung aufgrund ihres Alters darstellt. So entschied es der Europäischen Gerichtshofs am 16. Oktober 2007. Gründe für das Nichtwünschen des Ruhestandes sind zumeist die fehlende Betätigung, Einkommensminderung sowie auch ein Mangel an persönlichen Kontakten und die Veränderung des gewohnten Tagesablaufs.
Ermittlung des Ruhegeldes
Um die bestehende Höhe des Ruhegeldes ermitteln zu können, muss vorab eine Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfolgen. Diese setzt sich nach den geltenden Richtlinien zusammen aus regelmäßigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie auch dem berufsmäßigen oder nicht berufsmäßigen Wehrdienst §§ 8 und 9 BeamtVG, aus den Vordienstzeiten gem. § 12 BeamtVG, welche auch die Ausbildungszeiten darstellen, und den Zeiten in dem die Person in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gem. BeamtVG § 10 gestanden hat. Darüber hinaus können auch weitere Zeiten gemäß § 11 BeamtVG hinzugezogen werden. Aus diesen Zeiten wird dann der Prozentsatz ermittelt, welcher wiederum multipliziert wird mit den sogenannten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
Darunter das letzte Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen, der Familienzuschlag bei Verheirateten sowie der Kindererziehungszuschlag gemäß § 50a BeamtVG, der Kindererziehungsergänzungszuschlag gemäß § 50b BeamtVG sowie der Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag gemäß § 50d BeamtVG. Des Weiteren gehören hierzu die Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und sonstige ruhegehaltfähige Bezüge und gemäß § 14a BeamtVG vorübergehende Ruhegehaltsatzerhöhungen. Das Ruhegehalt ergibt sich aus der daraus ermittelten Summe.
Darunter das letzte Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen, der Familienzuschlag bei Verheirateten sowie der Kindererziehungszuschlag gemäß § 50a BeamtVG, der Kindererziehungsergänzungszuschlag gemäß § 50b BeamtVG sowie der Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag gemäß § 50d BeamtVG. Des Weiteren gehören hierzu die Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und sonstige ruhegehaltfähige Bezüge und gemäß § 14a BeamtVG vorübergehende Ruhegehaltsatzerhöhungen. Das Ruhegehalt ergibt sich aus der daraus ermittelten Summe.
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