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Informationen zum Dienstherr
Gemäß den geltenden Richtlinien des § 2 Beamtenstatusgesetz, abgekürzt auch BeamtStG, bezeichnet der Begriff Dienstherr eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, beispielsweise einer Stiftung, Körperschaft oder auch Anstalt. Diese weist das Recht auf, eigene Beamten zu berufen und diese entsprechend zu beschäftigen. Grundsätzlich haben der Bund sowie auch Länder und Gemeinden inne, andere öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur dann, wenn es ihnen Kraft Gesetz ermöglicht wird.
Zuständigkeit als Dienstherr
In Bezug auf Bundesbeamte ist die Bundesrepublik Deutschland der direkte Dienstherr, das Bundesland ist Dienstherr des Landesbeamten. Ist es vorgesehen, dass eine diesbezügliche Entscheidung im entsprechenden Bundesland gefällt wird, so gilt bei mittelbaren Beamten, dass der Dienstherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss.
Dies gilt ebenso für Gemeinen, Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, für gesetzliche Krankenkassen und Berufsgenossenschaften etc. Nicht in Zusammenhang und in Abhängigkeit zum Staat stehen Beamten, die der Kirche angehören, so dass diese durch die Bezeichnung Kirchenbeamten von anderen Beamten abgegrenzt werden.
Dies gilt ebenso für Gemeinen, Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, für gesetzliche Krankenkassen und Berufsgenossenschaften etc. Nicht in Zusammenhang und in Abhängigkeit zum Staat stehen Beamten, die der Kirche angehören, so dass diese durch die Bezeichnung Kirchenbeamten von anderen Beamten abgegrenzt werden.
Organe in Bezug auf Bundesbeamte
Gemäß den geltenden gesetzlichen Richtlinien, handelt es sich bei einem Dienstherren grundsätzlich um eine juristische Person. Eine solche juristische Person wird durch ihre Organe handlungsfähig. Diese gliedern sich in Bezug auf Bundesbeamte in die oberste Dienstbehörde gemäß § 3 Abs. 1 BBG auf sowie auch in den Dienstvorgesetzten gemäß § 3 Abs. 2 BBG und den Vorgesetzten entsprechend § 3 Abs. 3 BBG. Bei der obersten Dienstbehörde handelt es sich um die oberste Behörde eines Dienstherrn.
Dies ist zumeist das Ministerium in Bezug auf die unmittelbare Bundesverwaltung. Als Vorgesetzter wird eine Person bezeichnet, die eine Weisungsbefugnis innehat und somit Anweisungen an untergeordnete Stellen erteilen kann. Der Dienstvorgesetzte hat dagegen alle dienstrechtlichen Entscheidungen, in Bezug auf die Angelegenheiten von Beamten zu treffen.
Dies ist zumeist das Ministerium in Bezug auf die unmittelbare Bundesverwaltung. Als Vorgesetzter wird eine Person bezeichnet, die eine Weisungsbefugnis innehat und somit Anweisungen an untergeordnete Stellen erteilen kann. Der Dienstvorgesetzte hat dagegen alle dienstrechtlichen Entscheidungen, in Bezug auf die Angelegenheiten von Beamten zu treffen.
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