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Wiki zum Rechtsthema Dienstvertrag
Informationen zum Dienstvertrag
Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um einen Vertrag, der zwei Parteien verpflichtet. Im Rahmen eines solchen Vertrages besteht für die eine Partei die Verpflichtung darin, dem Inhalt und damit bestimmten, im Vertrag festgelegten Leistungen nachzukommen. Die andere Partei verpflichtet sich zur Zahlung der dafür festgelegten Vergütung. Dienstverträge können ebenso für selbstständige als auch für fremdbestimmte Dienstleistungen abgeschlossen werden, für abhängige oder auch eigenbestimmte.
Einer der wohl am häufigsten abgeschlossenen Dienstverträge ist der Arbeitsvertrag, dessen Inhalt nicht selbstständige Dienstleistungen und die dafür vorgesehene Vergütung sind. Inhalte eines Arbeitsvertrages sind darüber hinaus auch Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, etc. bei Beamten ist die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses öffentlich-rechtlich. Daher wird dieser Bereich auch nicht über das Zivilrecht geregelt, sondern über das Beamtenrecht. Dieses stellt einen Teil des Verwaltungsrechtes dar.
Einer der wohl am häufigsten abgeschlossenen Dienstverträge ist der Arbeitsvertrag, dessen Inhalt nicht selbstständige Dienstleistungen und die dafür vorgesehene Vergütung sind. Inhalte eines Arbeitsvertrages sind darüber hinaus auch Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, etc. bei Beamten ist die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses öffentlich-rechtlich. Daher wird dieser Bereich auch nicht über das Zivilrecht geregelt, sondern über das Beamtenrecht. Dieses stellt einen Teil des Verwaltungsrechtes dar.
Das Beschäftigungsverhältnis Beamter
Die Dienstherren von Beamten können ebenso Bundesländer als auch Kommunen, der Bund, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes oder auch Stiftungen sein. Beamte werden durch eine Einstellungsbehörde ernannt und zu ihren Tätigkeiten gehören u. a. die Verwaltung verschiedener Einrichtungen sowie auch Sozialversicherungen oder Rentenversicherungen etc. Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes wird ein Beamter entsprechend der Bestenauslese ausgewählt, hierbei ist auch die Frauenförderung gesetzlich vorgeschrieben.
Dem Beschäftigungsverhältnis liegt auch kein Arbeitsvertrag zugrunde, stattdessen erfolgt dieses durch Ernennung und einer Begründung eines Dienst- und Treueverhältnisses. Das Dienstverhältnis wird durch das öffentliche Dienstrecht geregelt, welches die Bedingungen zwischen Beamten und ihren Dienstherren beinhaltet und in diesem Bereich das Arbeitsrecht ersetzt.
Dem Beschäftigungsverhältnis liegt auch kein Arbeitsvertrag zugrunde, stattdessen erfolgt dieses durch Ernennung und einer Begründung eines Dienst- und Treueverhältnisses. Das Dienstverhältnis wird durch das öffentliche Dienstrecht geregelt, welches die Bedingungen zwischen Beamten und ihren Dienstherren beinhaltet und in diesem Bereich das Arbeitsrecht ersetzt.
Das öffentliche Dienstrecht
Das Dienstrecht regelt im Allgemeinen das gesamte Recht in Bezug auf die Ausgestaltung von Dienstverhältnissen von Personen, die öffentlich-rechtlich tätig sind oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angehören etc. Hierbei werden allerdings die Rechte und Pflichten eines Beamten im Rahmen des Beamtenrechts geregelt sowie beispielsweise die Rechte und Pflichten für Soldaten im Soldatenrecht.
Insoweit könnte man auch sagen, dass die einzelnen Bereiche ebenso Behandlung in gesonderte Rechtsbereiche finden, die weiterhin ebenfalls zu beachten sind. Darüber hinaus kann wie bei Beamten auch ein Fehlverhalten von Soldaten zu einer disziplinarrechtlichen Ahndung führen. Für die Entlohnung von Beamten stehen Tarifverträge zur Verfügung, die sich abhängig von Bundesländern unterscheiden können.
Insoweit könnte man auch sagen, dass die einzelnen Bereiche ebenso Behandlung in gesonderte Rechtsbereiche finden, die weiterhin ebenfalls zu beachten sind. Darüber hinaus kann wie bei Beamten auch ein Fehlverhalten von Soldaten zu einer disziplinarrechtlichen Ahndung führen. Für die Entlohnung von Beamten stehen Tarifverträge zur Verfügung, die sich abhängig von Bundesländern unterscheiden können.
Verwandte "Dienstvertrag" Rechtsbegriffe
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