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Wiki zum Rechtsthema Dienstgrad
Informationen zum Dienstgrad
As Dienstgrad oder genauer auch Dienstbezeichnung wird oft die angestrebte Amtsbezeichnung eines Beamten in Deutschland bezeichnet. Beamten, die sich noch in ihrem Vorbereitungsdienst befinden, und damit in der Anwärterschaft, tragen die Dienstbezeichnung bzw. den Status Beamten auf Widerruf. Festgelegt ist diese Regelung in § 11 der Bundeslaufbahnverordnung, abgekürzt auch BLV, für Bundesbeamte. Bei Bundespolizeibeamten greift § 5 Abs. 2 Bundespolizeilaufbahnverordnung, kurz auch BPolLV, und bei Landesbeamten die Regelung des Landesbeamtenrechts sowie auch § 8 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz.
Rechtliche Regelung in Bezug auf Beamte im Vorbereitungsdienst
Gemäß § 11 BLV gilt für Bundesbeamte: »Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz ‚Anwärterin‘ oder ‚Anwärter‘, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung ‚Referendarin‘ oder ‚Referendar‘«
§ 5 Abs. 2 BPolLV besagt in Bezug auf Bundespolizeibeamte: »Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes ... im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung `Polizeimeisteranwärterin´ oder `Polizeimeisteranwärter`, ... im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung `Polizeikommissaranwärterin´ oder `Polizeikommissaranwärter` und ... im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung `Polizeiratanwärterin´ oder `Polizeiratanwärter.«
Die für Landesbeamte und Bundesbeamte die Normen in § 8 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz und § 10 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz, welche besagen: »Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen«.
§ 5 Abs. 2 BPolLV besagt in Bezug auf Bundespolizeibeamte: »Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes ... im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung `Polizeimeisteranwärterin´ oder `Polizeimeisteranwärter`, ... im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung `Polizeikommissaranwärterin´ oder `Polizeikommissaranwärter` und ... im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung `Polizeiratanwärterin´ oder `Polizeiratanwärter.«
Die für Landesbeamte und Bundesbeamte die Normen in § 8 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz und § 10 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz, welche besagen: »Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen«.
Festlegung der Dienstbezeichnungen
Die Festlegung der Dienstbezeichnungen erfolgt durch die Laufbahnordnungen bzw. Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder, wobei die Festlegung der Amtsbezeichnungen der Bundesbeamten durch den Bundespräsidenten erfolgt. Hierbei kann es auch zu einer entsprechenden Ermächtigung einer anderen Stelle kommen, die sich mit den Amtsbezeichnungen befasst. In Bezug auf das Land werden Amtsbezeichnungen durch die Stelle bestimmt, die landesrechtlich zuständig sind.
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