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Wiki zum Rechtsthema Dienstaufsicht
Informationen zur Dienstaufsicht
Der Begriff Dienstaufsicht bezeichnet die Befugnis einer höhergestellten Behörde, ein Aufsichts- und Weisungsrecht in Bezug auf eine untergeordnete Behörde auszuüben. Darüber hinaus umfasst der Begriff gleichermaßen auch das Weisungs- und Aufsichtsrecht eines Vorgesetzten gegenüber den nachgeordneten Beamten. Dies bedeutet auch, dass hierbei eine rechtliche sowie auch fachliche Kontrolle durch das übergeordnete Organ bezüglich der Dienstausübung vorgenommen wird.
Es handelt sich damit um die Kernkompetenz des Vorgesetzten, der dadurch weisungsbefugt ist und ebenso auch berechnet, Disziplinarmaßnahmen einzuleiten, wenn ein Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten vorliegt, wobei er gleichzeitig auch als Disziplinarvorgesetzter fungiert.
Es handelt sich damit um die Kernkompetenz des Vorgesetzten, der dadurch weisungsbefugt ist und ebenso auch berechnet, Disziplinarmaßnahmen einzuleiten, wenn ein Verstoß gegen die dienstlichen Pflichten vorliegt, wobei er gleichzeitig auch als Disziplinarvorgesetzter fungiert.
Zuständigkeit der Dienstaufsicht bei Beschwerden
Geht eine Person davon aus, dass ein Beamter oder Amtsträger sich ihm gegenüber unrechtmäßig verhalten hat, so steht es ihm frei, bei dem dienstaufsichtshabenden Organ eine sogenannte Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Diese muss den genauen Sachverhalt beinhalten sowie auch eine Begründung, warum der Betroffene davon ausgeht, dass das Verhalten unrechtmäßig war.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird durch den unmittelbaren Vorgesetzten, der die Dienstaufsicht innehat geprüft, bevor er über diese entscheidet. Liegt ein Verstoß gegen die Dienstpflichten vor, so wird dies nach den geltenden Richtlinien geregelt und ggf. die Zuständigkeit an das entsprechende Organ oder die entsprechende Stelle weitergeleitet.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird durch den unmittelbaren Vorgesetzten, der die Dienstaufsicht innehat geprüft, bevor er über diese entscheidet. Liegt ein Verstoß gegen die Dienstpflichten vor, so wird dies nach den geltenden Richtlinien geregelt und ggf. die Zuständigkeit an das entsprechende Organ oder die entsprechende Stelle weitergeleitet.
Dienstaufsicht über Staatsanwälte und Richter
Staatsanwälte sind weisungsgebunden gemäß den Richtlinien des § 146 GVG, weshalb sie der Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten entsprechend § 147 GVG unterliegen. Die Aufsicht hat demnach zum einen das Bundesministerium der Justiz für den Generalbundesanwalt und zum anderen die Landesjustizverwaltung für alle staatsanwaltlichen Beamten des entsprechenden Landes. Die richterliche Dienstaufsicht unterliegt den Regelungen des § 26 DRiG.
Diese beinhaltet, dass eine Dienstaufsicht gegenüber einem Richter nur dann besteht, wenn dadurch die Unabhängigkeit des Richters nicht eingeschränkt wird. Betrachtet man eine Dienstaufsicht als notwendig, so kann diese bei ordnungswidriger Art der Amtsgeschäftsführung dafür Sorge tragen, dass dem Richter die Amtsgeschäftsführung entzogen wird.
Diese beinhaltet, dass eine Dienstaufsicht gegenüber einem Richter nur dann besteht, wenn dadurch die Unabhängigkeit des Richters nicht eingeschränkt wird. Betrachtet man eine Dienstaufsicht als notwendig, so kann diese bei ordnungswidriger Art der Amtsgeschäftsführung dafür Sorge tragen, dass dem Richter die Amtsgeschäftsführung entzogen wird.
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