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Wiki zum Rechtsthema Erben

Informationen zum Erben
Ein Testament gibt jedem die Möglichkeit, im Vorfeld zu bestimmen, wer was erben soll. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor jeder gesetzlichen Erbfolge. Gesetzlich geregelt sind Testamente in den §§ 2064 ff. BGB, Erbverträge in den §§ 2274 ff. BGB.

Nach deutschem Recht erben im Erbfall ohne Testament nur lebende und in der Regel leibliche Verwandte. Erbrecht haben nach dem Gesetz die gemeinsamen Kinder, die Eltern des Verstorbenen, die Großeltern, die Urgroßeltern und auch noch weiter entfernte Ahnen. Nicht verwandte Personen sind nicht erbberechtigt. Von der gesetzlichen Erfolge ausgeschlossen sind beispielsweise die Schwiegereltern, der Schwiegersohn, der Stiefvater bzw. Stiefkinder. Da eine Adoption ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis bewirkt und es sich um eine Annahme an Kindes-statt handelt, berechtigt die Adoption eines Kindes dieses zum Erben.

Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Erbrecht für Ehepartner gilt auch als Ausnahmeregelung, da es sich nicht um eine leibliche Verwandtschaft handelt. Sie sind aber aufgrund des ehelichen Güterstandes grundsätzlich umfassend erbberechtigt. Eine Scheidung berechtigt allerdings keine Erbschaft mehr, es sei denn, die Ehepartner vereinbaren bei einer Scheidung ein weiteres Bestehen dieser Erbberechtigung.
Pflichtteilsrecht
Laut § 1937 obliegt dem Erblasser die Testierfreiheit, das heißt, er kann in einem Testament bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger sein soll, also wer im Falle seines Ablebens sein Vermögen erben soll. Die Testierfreiheit wird jedoch durch das gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteilsrecht begrenzt.

Daraus ergeben sich folgende Pflichtteilsberechtigte:
  • der überlebende Ehegatte
  • der bzw. die überlebende Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
  • die Kinder und Kindeskinder
  • die Eltern des Erblassers
Wird eine dieser Personen durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag enterbt, so steht dieser im Falle des Ablebens des Erblassenden ein Pflichtteilsanspruch zu.
Ausschlagen der Erbschaft
Möchte eine Person die Erbschaft nicht annehmen, besteht die Möglichkeit, diese innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme auszuschlagen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland bzw. lebt der Erbe im Ausland, erhöht sich diese Frist auf sechs Monate. Es bedarf aber grundsätzlich einer Genehmigung des Familiengerichts, sobald Eltern die Erbschaft ihres leiblichen Kindes ausschlagen möchten. Rechtsgrundsätze zur Ausschlagung einer Erbschaft sind in den §§ 1643, 1942 ff. BGB verankert.

Verwandte "Erben" Rechtsbegriffe

Erbrecht, Erbbaurecht, Erbfolge, Nachlass, Pflichtteil, Vermächtnis, Nießbrauch, Schenkung, Erbengemeinschaft, Erbvertrag, Patientenverfügung, Testament, Enterbung, Erbenhaftung, Erbschein, Ersatzerbschaft, Nacherbschaft, Vorerbschaft
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Erben - Ihr Erben Informationstipp

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