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Wiki zum Rechtsthema Erbengemeinschaft
Informationen zur Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft, als Form der Gesamthandsgemeinschaft, ergibt sich aus einer Mehrheit von Erben eines Erblassers. Bei einer Erbengemeinschaft steht der Nachlass als Sondervermögen in der Gesamthand der Miterben. Die Erbquote des einzelnen Erben bestimmt den entsprechenden Anteil am Nachlass. Laut § 2033 BGB kann der Miterbe über diesen Anteil frei verfügen, jedoch nicht über einzelne Gegenstände des Nachlasses. Nur gemeinschaftlich können die Miterben über den gesamten Nachlass verfügen. Eine Erbengemeinschaft ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder rechts- noch parteifähig.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Überwiegend liegt es im Interesse einer Erbengemeinschaft, das Erbe auf die einzelnen Erben zu verteilen und somit die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Es ist dem Erblasser aber möglich, eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verbieten. § 2044 BGB begrenzt dieses Verbot allerdings auf maximal 30 Jahre. Bevor es jedoch zu einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommen kann, müssen die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden.
Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser eine Auseinandersetzung durch eine Teilungsanordnung vorgeben sowie nach § 2150 BGB ein Vorausvermächtnis anordnen.
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann folgendermaßen durchgeführt bzw. auch erzwungen werden:
Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser eine Auseinandersetzung durch eine Teilungsanordnung vorgeben sowie nach § 2150 BGB ein Vorausvermächtnis anordnen.
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann folgendermaßen durchgeführt bzw. auch erzwungen werden:
- Testamentsvollstreckung
- Erbauseinandersetzungsklage
- Übertragung aller Erbteile auf eine Person
- Vermittlung durch das Nachlassgericht.
- wenn die Erbanteile durch die noch zu erwartende Geburt eines Miterben unbestimmt sind (§ 2043 Abs. 1 BGB).
- wenn die Erbteile aufgrund einer Entscheidung über einen Antrag über die Kindesannahme, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses bzw. die Anerkennung einer Stiftung, welche der Erblasser errichtet hatte, als rechtsfähig noch unbestimmt sind (§ 2043 Abs.2 BGB).
- wenn der Erblasser eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgeschlossen hat.
- wenn durch einen Miterben die Voraussetzungen einer Aufschubgenehmigung der Auseinandersetzung vorliegen (§ 2045 BGB).
Verwandte "Erbengemeinschaft" Rechtsbegriffe
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