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Wiki zum Rechtsthema Vermächtnis
Informationen zum Vermächtnis
Das Vermächtnis ist eine Bezeichnung aus dem Erbrecht und kann vom Erblasser in einem Testament angeordnet bzw. in einem Erbvertrag vereinbart werden, wobei es sich hierbei nicht um eine Erbeinsetzung oder Auflage handelt, sondern der Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben hat. Ein Erbe erbt das ganze Vermögen bzw. einen Teil davon und ist somit Rechtsnachfolger. Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen bestimmten Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers, wobei er kein Rechtsnachfolger wird. Rechtsgrundlage für das Vermächtnis bilden die §§ 2147 ff. BGB.
Besondere Vermächtnisformen
Folgende besondere Formen eines Vermächtnisses sind möglich:
- Ersatzvermächtnis
- Lebt der Bedachte bei Eintritt des Erbfalls nicht mehr, so ist es dem Erblasser möglich, ein Ersatzvermächtnis anzuordnen (§ 2190 BGB).
- Nachvermächtnis
- Hierbei bestimmt der Erblasser einen Vor- und einen Nachvermächtnisnehmer, wobei der Nachvermächtnisnehmer vom Vorvermächtnisnehmer einen Gegenstand fordern kann, sobald ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist.
- Verschaffungsvermächtnis
- Der Erblasser bestimmt eine Verfügung über einen Gegenstand, welcher nicht zum Nachlass zählt. Derjenige, welcher durch das Vermächtnis beschwert wurde, muss den Gegenstand mit Mitteln aus dem Nachlass erwerben und dann dem Vermächtnisnehmer verschaffen. Hierbei darf das Verschaffungsvermächtnis nur in dem Fall angenommen werden, wenn eine Zuwendung des Gegenstandes durch den Erblassers zweifelsfrei feststeht.
- Vorausvermächtnis
- Gemäß § 2150 BGB wird bei einem Vorausvermächtnis das Vermächtnis dem erben selbst zugewendet. Somit ist der Erbe gleichzeitig auch Vermächtnisnehmer. Das heißt, dass er einen Gegenstand aus dem Nachlass des Erblassers erhält, ohne dass dieser seinem Erbteil angerechnet wird. Die deutsche Rechtsprechung sieht eine Befriedigung des Vorausvermächtnisses schon vor der Erbauseinandersetzung vor.
- Universalvermächtnis
- Der Erblasser wendet bei einem Universalvermächtnis die gesamte Erbschaft einem Dritten zu. Dabei muss er ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass die Auslegung der in § 2087 BGB festgeschriebenen Regelung nicht greifen soll.
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