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Wiki zum Rechtsthema Testament

Informationen zum Testament
Als Testament wird eine Verfügung von Todes wegen bezeichnet, welche vom Erblasser errichtet wird. In Deutschland greift dann die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge, sobald ein Erblasser ein Vermögen hinterlässt, ohne im Voraus ein Testament zu verfassen. Nach dieser gesetzlichen Erbfolge übernehmen die engsten Verwandten nach einer festgeschriebenen Erbenordnung das Vermögen des Verstorbenen. Errichtet der Erblasser ein Testament, kann er über die Verteilung seines Vermögens bestimmen, wobei er aber die Vorgaben des Pflichtteils beachten muss. Mit der Errichtung eines Testaments wird grundsätzlich die Erbfolge ausgeschlossen. Neben dem Testament gilt ebenso der Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um ein Testament wirksam zu errichten:
  • Höchstpersönlichkeit
  • der Erblasser muss testierfähig sein
  • seitens des Erblassers muss ein Testierwille bestehen
  • die Formvorschriften müssen erfüllt sein
  • es dürfen keine Nichtigkeitsgründe vorliegen
Arten von Testamenten
Innerhalb der ordentlichen Testamente wird unterschieden zwischen dem:
  1. Öffentlichen Testament (§ 2231 BGB)

    • muss vor einem Notar errichtet und von diesem beurkundet werden

  2. Eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB)

    • wird eigenhändig vom Erblasser verfasst und unterschrieben
Folgende Sonderformen weichen vom allgemeinen Testament ab:
  1. Gemeinschaftliches Testament

  2. Berliner Testament

  3. Außerordentliche Testamente:

    • Nottestament
    • Drei-Zeugen-Testament
    • Seetestament
Form des Testaments
Um ein Testament wirksam zu errichten, bedarf es einer gemäß § 2247 BGB vorgeschriebenen Einhaltung folgender Formvorgaben:
  • Der vollständige Text muss eigenhändig und handschriftlich verfasst werden.
  • Der Erblasser muss das Testament eigenhändig unterschreiben.
  • Ort und Datum der Testamentserrichtung müssen angegeben werden, wobei ein Fehlen dieser Angaben keine Unwirksamkeit des Testaments nach sich zieht.
Allgemeiner Inhalt
Die Testierfreiheit des Erblassers ermöglicht diesem eine relativ freie Gestaltung seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen. Grundsätzlich muss er dabei das Pflichtteilsrecht, die Sittenwidrigkeit bzw. weitere gesetzliche Vorgaben beachten. Ein Testament kann neben der Einsetzung der Erben auch Auflagen und Vermächtnisse enthalten. Sollte ein Testament gemäß §§ 2192 bis 2196 BGB mit Auflagen verbunden sein, so wird ein Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer vorgegebenen Leistung verpflichtet. In der Regel verpflichtet der Erblasser hierbei zur Pflege seines Grabes oder auch zur Versorgung seines Haustieres. Gemäß § 2197 BGB ist es dem Erblasser möglich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Verwahrung
Gemäß § 2248 BGB kann das öffentliche und auch das eigenhändige Testament in amtliche Verwahrung gegeben werden, wobei hier immer das jeweils zuständige Amtsgericht eine Verwahrung vornimmt. Grundsätzlich ist es dem Erblasser möglich, sein verwahrtes Testament zurückzufordern. Hierbei ergeben sich aber für öffentliche und eigenhändige Testamente unterschiedliche Folgen. Wird ein öffentliches Testament durch den Erblasser zurückgenommen, gilt dieses in jedem Fall als widerrufen. Wird aber ein eigenhändiges Testament vom Erblasser zurückgefordert, hat diese Rücknahme keinerlei Folgen auf die Wirksamkeit des Testaments.

Ein Eintrag im Zentralen Testamentsregister erleichtert es, die amtliche Verwahrung eines Testaments nachzuweisen.

Verwandte "Testament" Rechtsbegriffe

Erbrecht, Erbbaurecht, Erbfolge, Nachlass, Pflichtteil, Vermächtnis, Erben, Nießbrauch, Schenkung, Erbengemeinschaft, Erbvertrag, Patientenverfügung, Enterbung, Erbenhaftung, Erbschein, Ersatzerbschaft, Nacherbschaft, Vorerbschaft
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Testament - Ihr Testament Informationstipp

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