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Wiki zum Rechtsthema Erbfolge
Informationen zur Erbfolge
Aus der Erbfolge ergibt sich, wer als Erbe in Frage kommt. Der Nachlass des Erblassers geht in seiner Gesamtheit auf den bzw. die Erben über. Auch wenn der Erbe keine Handlung vornimmt oder gar vom Tod des Erblassers keine Kenntnis hat, tritt die Erbfolge ein.
Hierbei wird unterschieden zwischen:
Hierbei wird unterschieden zwischen:
- gewillkürter Erbfolge
- Durch ein Testament bzw. einen Erbvertrag (Verfügung von Todes wegen) ist es dem Erblasser möglich, die Erbfolge zu bestimmen.
- Der Erblasser kann grundsätzlich willkürlich Erben einsetzen.
- gesetzlicher Erbfolge
- Liegt keine gewillkürte Erbfolge vor bzw. wurde sie als unwirksam eingestuft, so greift die gesetzliche Erbfolge.
Gesetzliche Rangordnung
Die gesetzliche Erbfolge berechtigt nur verwandte oder verschwägerte Personen zu erben.
Das Gesetz gibt eine Rangordnung nach Verwandtschaftsgrad für die Erben vor:
Beispiel: Ein Erblasser hat ein Kind. Dieses erbt, dessen Kinder (Enkel des Erblassers) nicht. Hat der Erblasser zwei Kinder, von denen aber eines schon verstorben ist, so erben die Kinder des verstorbenen Kindes (Enkel des Erblassers) gemeinsam mit dem noch lebenden Kind des Erblassers.
Auch erbberechtigt ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Die Erbquote des Ehegatten ergibt sich aus der Anzahl der Erben neben dem Ehepartner, zu welcher Ordnung sie gehören und welcher Güterstand zwischen den Eheleuten vereinbart wurde.
- Ordnung:   Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
- Ordnung:  Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)
- Ordnung:  Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB)
- Ordnung:   Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB)
- Ordnung:   Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 BGB)
Beispiel: Ein Erblasser hat ein Kind. Dieses erbt, dessen Kinder (Enkel des Erblassers) nicht. Hat der Erblasser zwei Kinder, von denen aber eines schon verstorben ist, so erben die Kinder des verstorbenen Kindes (Enkel des Erblassers) gemeinsam mit dem noch lebenden Kind des Erblassers.
Auch erbberechtigt ist der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Die Erbquote des Ehegatten ergibt sich aus der Anzahl der Erben neben dem Ehepartner, zu welcher Ordnung sie gehören und welcher Güterstand zwischen den Eheleuten vereinbart wurde.
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