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Wiki zum Rechtsthema Erbvertrag
Informationen zum Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist, wie auch das Testament, eine Verfügung von Todes wegen, welche sich vom Testament dadurch unterscheidet, dass sie in einer Vertragsform erfolgt und sich der Erblasser gegenüber dem Vertragspartner bindet. Der Erbvertrag gilt als höchstpersönliches Rechtsgeschäft und kann nur vor einem Notar in gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.
Im Gegensatz zum Testament, bei welchem der Bedachte einen Widerruf des Testaments nicht verhindern kann, erlangt er beim Erbvertrag durch eine Anwartschaft eine gesicherte Position. Eine Verbindung des Erbvertrags mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften oder auch mit einem Ehevertrag ist grundsätzlich möglich. Hierzu gibt es auch sogenannte Ehe- und Erbverträge.
Im Gegensatz zum Testament, bei welchem der Bedachte einen Widerruf des Testaments nicht verhindern kann, erlangt er beim Erbvertrag durch eine Anwartschaft eine gesicherte Position. Eine Verbindung des Erbvertrags mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften oder auch mit einem Ehevertrag ist grundsätzlich möglich. Hierzu gibt es auch sogenannte Ehe- und Erbverträge.
Unterscheidungen
Eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Erbvertrages ist von Verfügungen, bei welchen schon zu Lebzeiten ein Anspruch besteht, zu unterscheiden:
- Erbschaftskaufvertrag
- Der Erbe verpflichtet sich durch einen Erbschaftskaufvertrag, seine Erbschaft an einen anderen gegen Zahlung zu übertragen. Hierbei besteht auch die Möglichkeit, dass ein Miterbe seinen Teil der Erbschaft verkauft.
- Gesetzlich geregelt ist der Erbschaftskauf in den §§ 2371 bis 2385 BGB.
- Schenkung von Todes wegen
- Eine Schenkung von Todes wegen gilt als besondere Form der Schenkung, welche an die Bedingung geknüpft ist, das der Beschenkte den Schenker überlebt. Sie bedarf grundsätzlich einer Beurkundung durch einen Notar, um wirksam zu sein.
- Gesetzlich geregelt ist die Schenkung von Todes wegen im § 2301 BGB.
- einseitigen Erbverträgen
- Hierbei verpflichtet sich nur der Erblasser zu einer Verfügung von Todes wegen.
- Dabei ist unerheblich, ob sich der Vertragspartner ebenfalls zu einer Leistung unter Lebenden verpflichtet, beispielsweise zur Pflege des Erblassers.
- zweiseitigen Erbverträgen
- Hierbei verpflichten sich beide Vertragspartner zu Verfügungen von Todes wegen.
- Als gegenseitig wird der Erbvertrag bezeichnet, wenn sich beide Vertragsparteien gegenseitig bedenken.
Verwandte "Erbvertrag" Rechtsbegriffe
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