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Wiki zum Rechtsthema Erbschein
Informationen zum Erbschein
Gemäß § 2353 BGB gilt der Erbschein als Zeugnis des Nachlassgerichts, welches das erbrecht des Erben definiert. Er weist das erbrecht gegenüber privaten Personen, Behörden und Gerichten nach. Das Nachlassgericht, welches dem letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers zugeteilt ist, stellt den Erbschein, allerdings nur auf Antrag, aus. Vorschriften für die Form sind hierbei nicht gegeben.
In der Regel wird der Antrag durch einen Notar gestellt. Das Gericht prüft nach Eingang des Antrags, ob dem Antragsteller das von ihm beanspruchte Erbrecht gerechtfertigt ist. Der Erbschein wird nur erteilt, wenn das Gericht der Berechtigung des behaupteten Erbrechts zustimmt. In einigen Fällen kann auch erst ein Vorbescheid zur Erteilung kommen, welcher dann innerhalb einer Frist angefochten werden kann. Geschieht dies nicht, wird der beantragte Erbschein ausgestellt.
Antragsberechtigt sind:
In der Regel wird der Antrag durch einen Notar gestellt. Das Gericht prüft nach Eingang des Antrags, ob dem Antragsteller das von ihm beanspruchte Erbrecht gerechtfertigt ist. Der Erbschein wird nur erteilt, wenn das Gericht der Berechtigung des behaupteten Erbrechts zustimmt. In einigen Fällen kann auch erst ein Vorbescheid zur Erteilung kommen, welcher dann innerhalb einer Frist angefochten werden kann. Geschieht dies nicht, wird der beantragte Erbschein ausgestellt.
Antragsberechtigt sind:
- der Erbe
- einzelne Miterben
- Vor- und Nacherben
- der Testamentsvollstrecker
- der Vermächtnisnehmer
- die Pflichtteilsberechtigten
Formen von Erbscheinen
Erbscheine können in unterschiedlichen Formen erteilt werden:
- Alleinerbschein
- Gemeinschaftlicher Erbschein ( bei Erbengemeinschaft)
- Teilerbschein (Antrag eines einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft)
- Gruppenerbschein (zusammengefasste mehrere Teilerbscheine)
- Hoffolgezeugnis (im Zusammenhang mit der Hoferbfolge)
Entfall eines Erbscheins
Nicht jeder Erbfall erfordert auch die Beantragung eines Erbscheins. Die Erteilung eines Erbscheins, um die Erbenstellung nachzuweisen, kann dann entfallen, wenn:
- der Nachlass sich bereits im Besitz des Erben befindet.
- der Erblasser eine postmortale Vollmacht erteilt hat.
- ein öffentliches Testament errichtet wurde.
- ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.
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