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Wiki zum Rechtsthema Ersatzerbschaft
Informationen zur Ersatzerbschaft
Eine Ersatzerbschaft unterscheidet sich insoweit von einer üblichen Erbschaft, dass der Ersatzerbe in erster Linie keinerlei Ansprüche auf eine Beteiligung am Nachlass geltend machen kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein testamentarisch benannter Erbe die Erbschaft nicht antreten kann bzw. will. Für die Erblasser, welche unbedingt eine Anwendung der gesetzlichen Erbfolge verhindern möchten, ist es von Vorteil, einen Ersatzerben zu benennen. Dadurch kann die Nachlassverteilung kontrolliert erfolgen, wenn durch unvorhergesehene Dinge der eigentliche Erbe verhindert ist.
Die Bestimmung von Ersatzerben kann gemäß den §§ 2096 bis 2099 BGB nur aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erfolgen.
Der Erblasser bestimmt also durch sein Testament bzw. durch seinen Erbvertrag einen Ersatzerben, falls es dem gewünschten Erben nicht möglich ist, sein Erbe anzutreten. Dieser Fall ist gegeben, wenn:
Der Erblasser bestimmt also durch sein Testament bzw. durch seinen Erbvertrag einen Ersatzerben, falls es dem gewünschten Erben nicht möglich ist, sein Erbe anzutreten. Dieser Fall ist gegeben, wenn:
- der Erbe selbst verstirbt.
- der Erbe seine Erbschaft ausschlägt.
- der Erbe auf seine Erbschaft verzichtet hat.
- der Erbe als unwürdig dem Nachlass gegenüber gilt.
- die Einsetzung des Erben als sittenwidrig gilt.
Gesetzlich eintretende Ersatzerbschaft
Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich einen Ersatzerben bestimmt, kann sich eine Ersatzerbschaft auch aufgrund des Gesetzes ergeben. Hat beispielsweise ein Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und dieser fällt nach Errichtung des Testaments weg, so ist anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes angeordnet, bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Hier tritt also aufgrund gesetzlicher Vermutung die Ersatzerbschaft ein, wenn keine gegenteiligen Regelungen durch den Erblasser getroffen wurden.
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