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Wiki zum Rechtsthema Erbenhaftung

Informationen zur Erbenhaftung
Jeder Erbe tritt mit der Annahme der Erbschaft in die Schuldnerstellung des Erblassers ein. Für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet der Erbe auch mit seinem gesamten eigenen Vermögen. Hierunter fallen auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers, welche allerdings gemäß § 1586b Abs.1 S.3 BGB auf einen Betrag, welcher dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, begrenzt sind.

Ebenso bedarf es auch einer Berücksichtigung fiktiver Pflichtteilergänzungsansprüche, welche der Unterhaltsberechtigte gegen die Erben beanspruchen könnte, wenn die Ehe erst durch den Tod des Unterhaltspflichtigen beendet worden wäre (Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007).
Beschränkungsmöglichkeiten
Eine Erbenhaftung einzuschränken, ist durchaus möglich. Dem Erbe ist die Möglichkeit gegeben, durch die Anordnung der Nachlassverwaltung, die Eröffnung des Nachlasskonkurses oder die Eröffnung des Vergleichsverfahrens seine Haftung auf den Nachlass verringern. Als Voraussetzung dafür muss der Erbe einen Antrag stellen. Die einzelnen Verfahren trennen die Vermögensteile zugunsten des Erben, wodurch er nur noch mit dem Erbe für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet. Andererseits ist der Erbe somit auch nicht mehr verfügungsberechtigt.

Gemäß § 1990 BGB kann der Erbe durch seine Dürftigkeitseinrede die Erbenhaftung beschränken. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlasskonkurses durch den Wert des Nachlasses nicht gedeckt sein würden.

Gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern tritt eine Haftungsbeschränkung laut § 1974 BGB ein, wenn diese sich im Aufgebotsverfahren nicht melden bzw. ihre Forderungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren, von Beginn des Erbfalls gerechnet, beanspruchen.

Sollte der Erbe aber seiner Pflicht zur Errichtung eines Inventars innerhalb einer gesetzten Frist nicht nachkommen, so büßt er seine Möglichkeiten der Beschränkung der Erbenhaftung wieder ein.
Gesamtschuldner
Sowie mehrere Erben auftreten, haften diese als Gesamtschuldner. Seinen Anspruch kann der Gläubiger gemäß § 2058 BGB mit der Gesamtschulklage bzw. gemäß § 2059 BGB mit der Gesamthandklage bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geltend machen. Durch eine Erbenauseinandersetzung besteht keine Gesamthand mehr und so ergibt sich nur noch die Möglichkeit einer Gesamtschuldklage.

Verwandte "Erbenhaftung" Rechtsbegriffe

Erbrecht, Erbbaurecht, Erbfolge, Nachlass, Pflichtteil, Vermächtnis, Erben, Nießbrauch, Schenkung, Erbengemeinschaft, Erbvertrag, Patientenverfügung, Testament, Enterbung, Erbschein, Ersatzerbschaft, Nacherbschaft, Vorerbschaft
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Erbenhaftung - Ihr Erbenhaftung Informationstipp

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