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Wiki zum Rechtsthema Pflichtteil

Informationen zum Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestteil einer Erbschaft naher Angehöriger des Erblassers. Für nahe Angehörige des Erblassers besteht immer ein Anspruch auf einen Teil des Erbes, wenn nicht eine Pflichtteilsentziehung gerechtfertigt ist.

Folgende Personen gelten als Berechtigte des Pflichtteils:
  • die leiblichen bzw. durch Adoption angenommenen Kinder des Erblassers, nicht Stief- und Pflegekinder
  • der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers
  • die Eltern und entferntere Abkömmlinge des Erblassers, es sei denn, ein Abkömmling, der sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, ist pflichtteilsberechtigt bzw. nimmt das Erbe an
Inhalt
Der Pflichtteil ergibt sich aus einer Berechnung der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, sowie der Erbfall eingetreten ist. Auch nicht erbende Personen, beispielsweise durch Enterbung, Ausschlagung bzw. Erbunwürdigkeit, sind bei der Berechnung mit zu bedenken. Ein Pflichtteilsberechtigter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Objekte des Nachlasses, sondern nur auf Zahlungen, hat aber Anspruch auf Auskunft gegen den Erben. Die Bewertung von Nachlassobjekten richtet sich ausschließlich nach dem erzielten Verkaufspreis. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann einen Ausgleich verweigern, wenn er seinen Pflichtteil dafür einsetzen müsste.
Pflichtteilsbeschränkung
Das Recht auf Pflichtteilsbeschränkung sichert für einen Erben den Nachlass vor der Verschwendungssucht bzw. den Gläubigern der Kinder. Der Erblasser kann den Pflichtteil seines überschuldeten bzw. verschwenderischen Kindes gemäß § 2338 BGB durch eine Anordnung beschränken, in der Art, dass nach dem Tod des Abkömmling dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassenen als Nacherben bzw. als Nachvermächtnissnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten.

Gemäß § 2338 Abs. 2 BGB wird eine Pflichtteilsbeschränkung unwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Überschuldung (das Passivvermögen übersteigt das Aktivvermögen) bzw. keine Verschwendungssucht (Drang zum sinnlosen Geldausgeben) des Erben mehr vorliegt. Sollte es zum Streitfall kommen, muss derjenige, welcher durch die Pflichtteilsbeschränkung begünstigt ist, beweisen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsbeschränkung gegeben waren. Im Gegenzug trägt der Abkömmling die Beweislast dafür, dass seine Verschwendungssucht bzw. die Überschuldung nicht mehr gegeben sind.

Verwandte "Pflichtteil" Rechtsbegriffe

Erbrecht, Erbbaurecht, Erbfolge, Nachlass, Vermächtnis, Erben, Nießbrauch, Schenkung, Erbengemeinschaft, Erbvertrag, Patientenverfügung, Testament, Enterbung, Erbenhaftung, Erbschein, Ersatzerbschaft, Nacherbschaft, Vorerbschaft
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Pflichtteil - Ihr Pflichtteil Informationstipp

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