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Wiki zum Rechtsthema Erbrecht

Informationen zum Erbrecht
In den Bereich des Erbrechts fallen praktisch alle Regelungen und Vorschriften, die mit dem Nachlassübergang eines Verstorbenen an seine Erben befassen. Juristisch betrachtet ist der Zeitpunkt des Todes auch der, an dem der Nachlass an den oder die Erben übergeht. Dies bezeichnet man auch als Erbfall. Der Begriff Nachlass bezieht sich auf das Gesamtvermögen des Erblassers. Das bedeutet, dass das Eigentum sowie auch dingliche Rechte, Forderungen, Besitzrechts und insbesondere auch seine Schulden, welche als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet werden, an den oder die Erben übergehen.

Das Erbrecht wird grundsätzlich durch das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, abgekürzt BGB geregelt. Darüber hinaus wird es auch verfassungsrechtlich im Grundgesetz Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz, kurz GG, garantiert. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Vererbungsrecht mit der beinhaltenden Testierfreiheit, was bedeutet, dass ein Recht auf das Verfassen eines Testamentes besteht, im Grundsatz erhalten bleiben kann. Dies bedeutet auch, dass ein Erbrecht zugunsten des Staates ebenso verfassungswidrig wäre, wie eine ausschließlich durch das Gesetz vorgegebene Erbfolge. Allerdings kann die Freiheit eines Erblassers über die Entscheidung über den Vermögensverbleib nach seinem Ableben durchaus vom Gesetzgeber eingeschränkt werden. Dies ist beispielsweise durch das Pflichtteilsrecht möglich. Das Erbrecht im BGB regelt in verschiedenen Abschnitten die Vorschriften bezogen auf die Erbfolge, die rechtliche Stellung des Erben, den Erbanspruch an sich sowie auch die Mehrheit von Erben, Vorschriften bezüglich des Testamentes und zum Erbvertrag, des Pflichtteils, der Erbunwürdigkeit, Erbverzicht und letztendlich auch den Erbschaftsverkauf.
§§ 1922-1941 BGB – Erbfolge
Die genannten Paragraphen im BGB regeln, in welcher Weise der Erbe eines Nachlasses zu bestimmen ist. Hierbei ist es gleichgültig, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Hat er Erblasser keine Verfügung seinen Tod betreffend hinterlassen, wie beispielsweise ein Testament, gemeinschaftliches Ehegattentestament etc. getroffen, sieht das Gesetzt es so vor, dass der Erbe gemäß den gesetzlichen Vorschriften bestimmt wird. Aus diesem Grund werden diese Erben auch gesetzlichen Erben benannt. Hierbei geht das Gesetz vom bestehenden Prinzip des Familienerbrechts aus. Dies bedeutet letztendlich, dass es sich bei den gesetzlichen Erben um die Familie eines Verstorbenen handelt und somit beispielsweise um den Ehegatten, einen eingetragenen Lebenspartner, um die Kinder – auch als Abkömmlinge bezeichnet, um die Eltern sowie auch weitere Verwandten.
§§ 1242-2063 BGB - Rechtliche Stellung des Erben
Dieser Abschnitt des BGB befasst sich vor allem mit den Vorschriften, die sich auf die Stellung des oder der Erben beziehen. So sind hier beispielsweise die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft geregelt sowie auch die Haftung von Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe hat gerade bezogen auf die Haftung allerdings die Möglichkeit, diese Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten einzuschränken. Eine solche Einschränkung kann dann erfolgen, wenn zu befürchten ist, dass die Vermögensmasse nicht ausreichend ist, um die Verbindlichkeiten zu tilgen, so dass der Erbe dann gezwungen wäre, mit seinem eigenen Vermögen für die Tilgung aufzukommen.
§§ 2018-2031 BGB - Erbschaftsanspruch
Dieser Abschnitt befasst sich insbesondere mit dem Erbschaftanspruch des legitimen Erben, der sich darauf bezieht, dass dieser die Herausgabe des Erbes vom einem sogenannten Erbschaftsbesitzer verlangen kann. Hierbei ist der Erbschaftsbesitzer derjenige, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne dass ihm gemäß dem Erbschaftsrecht dieses zusteht. So wird als Erbschaftsbesitzer bezeichnet, wer bösartig behauptet oder gutgläubig der Ansicht ist, seine Rechte aufgrund des Erbfalles erlangt zu haben. Er hat die Pflicht, dem wahren Erben das Erlangte herauszugeben sowie auch etwaige daraus gezogene Gewinne, die aus dem Erhalt des Nachlassgegenstands entstanden sind.
§§ 2032-2063 BGB - Mehrheit von Erben
Tritt der Fall ein, dass ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt, tritt der Fall ein, dass der Nachlass zum gemeinschaftlichen Besitz wird bzw. zum gemeinschaftlichen Vermögen. Man nennt diese gemeinschaftlichen Erben auch Miterben. Dies bedeutet letztendlich, dass wenn drei Erben gemeinschaftlich Eigentümer der Immobilien und Sachgegenständen des Erblassers werden, ist es ihnen ausschließlich möglich, gemeinsam über das Erbe zu verfügen.

Jedoch gibt es in diesem Bereich auch Ausnahmen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften wie der OHG, der KG oder der BGB-Gesellschaft, welche auch als GbR oder GdbR bezeichnet werden. Der Grund dafür ist, dass das Gesellschaftsrecht an dieser Stelle nicht praktikabel ist. So erben die Miterben nicht gemeinschaftlich einen Gesellschaftsanteil, sondern erhalten jeder praktisch einen eigenen Anteil, der seiner Erbquote entspricht. Bei der Aktiengesellschaft oder auch AG sowie auch bei der GmbH ist es jedoch möglich, dass eine Übertragung eines einheitlichen Gesellschaftsanteils an die Miterben erfolgen kann. In den meisten Fällen wird hierbei zu der sogenannten qualifizierten Nachlassklausel geraten. Diese beinhaltet, dass nur ein Erbe oder wenige Erben in die Gesellschaftsposition eintreten können. Diese Regelung hat zum Ziel, einen Erhalt der Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft zu erhalten. Denn letztendlich kann eine erschwerte Meinungsbildung und Abstimmung ein Unternehmen in der Form lahmlegen.

Jeder der Miterben kann grundsätzlich auch zu jeder Zeit eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies ist begründet sich auf § 2042 BGB und erfolgt beispielsweise durch einen Auseinandersetzungsvertrag, der zwischen den Miterben geschlossen wurde, indem die Miterben frei die Aufteilung entsprechender Nachlassgegenstände bestimmen können. Hierbei sind allerdings eventuell gegebene Anordnung oder auch Teilanordnungen des Erblassers zu berücksichtigen. Auch wenn in diesem Bereich eine Uneinigkeit besteht, kann diese durch Antrag beim zuständigen Nachlassgericht geregelt werden, indem dieses zwischen den Miterben vermittelt. Ist eine Einigung zwischen den Miterben nicht zu erreichen, ist eine Erbteilungsklage möglich.
§§ 2064-2273 BGB - Testament
Dieser Abschnitt bezieht sich insbesondere auf alle Vorschriften, die mit dem Testament in Zusammenhang stehen wie beispielsweise die Vorschriften, wer ein Testament erreichten darf und welche Vorschriften bezogen auf die Verfassungsform zu beachten sind. Darüber hinaus wird in diesem Abschnitt auch geregelt, welche Arten von Testamenten es gibt wie beispielsweise das eigenhändige Testament, das notarielles Testament, das sogenannte Ehegattentestament, das Berliner Testament und auch das Nottestament ca. Darüber hinaus verhindern diese Vorschriften auch, dass sittenwidrigen Bestimmungen bei der Verfassung des Testamentes getroffen werden bzw. legt fest, welche Bestandteile als sittenwidrig zu betrachten sind. Auch bestimmt der Abschnitt darüber, wer ein Testament entsprechend anfechten darf und unter welchen Bedingungen eine Anfechtung möglich ist.

Ein wirksames Testament kann grundsätzlich durch jede natürliche Person verfasst werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Man nennt dies auch Testierfähigkeit. Das Testament dient dazu, dass er Erblasser bestimmen kann, wen er als Erben vorsieht oder auch als Vorerben, Nacherben oder Ersatzerben. Darüber hinaus kann auch festgelegt werden, welche Auflagen oder Vermächtnisse bezogen auf das Testament zu erfüllen sind. Um zu überwachen, dass der Willen des Testierenden auch tatsächlich ausgeführt wird, ist es ebenso möglich, dass ein zusätzlicher Testamentsvollstrecker benannt werden kann. Dieser überwacht treuhänderisch die Ausführung der testamentarisch festgelegten Anordnungen.
§§ 2274- 2302 BGB - Erbvertrag
Weniger geläufig als das Testament eines Menschen ist der sogenannte Erbvertrag. Auch dieser beinhaltet eine Verfügung, die nach dem Tod eines Menschen zum Tragen kommt. Dies bedeutet, dass der Erblasser im Erbvertrag jede Verfügung vornehmen kann, die er ebenso auch in seinem Testament hätte regeln können. Allerdings ist zu beachten, dass auch der Erbvertrag notariell beglaubigt werden muss, damit er Wirksamkeit erreicht.

Darüber hinaus weist der Erbvertrag einige Besonderheiten auf wie beispielsweise die Tatsache, dass es sich ebenso um einen echten Vertrag zwischen zwei Personen handeln kann und der Erbvertrag darüber hinaus auch für den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten eine weitreichendere Bindungswirkung hat, als ein Testament sie im Grunde aufweist. Dabei kann der Erbvertrag grundsätzlich mit einer sowie auch mit mehreren unterschiedlichen Personen geschlossen werden. Dabei sind allerdings nur erbvertragliche Regelungen zulässig wie beispielsweise die Erbeinsetzung, die Vermächtnisbestimmung und entsprechende Auflagenanordnungen. Es bedeutet allerdings nicht, dass der Vertragspartner des Erblassers letztendlich auch der Erbe lt. Vertrag sein muss. Es ist durchaus möglich, dass auch ein Dritter im Vertrag als Vertragserbe eingesetzt wird.

Liegt ein einseitiger Erbvertrag vor, bedeutet dies, dass nur eine Vertragspartei als Erblasser entsprechende Verfügung von Todes wegen und damit Erbeinsetzungen oder ein Vermächtnis trifft, wobei im Rahmen eines zweiseitigen Erbvertrags beide Vertragsparteien Verfügungen bezogen auf den Nachlass treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Erbvertrag gegenseitig sein muss, also dass sich die Erblasser gegenseitig als Vertragserben einsetzen. Es können ebenso einer oder mehrere Dritte zu Vertragserben bestimmt werden. Einen Erbvertrag kann entsprechend entgeltlich sein, wenn die Tatsache gegeben ist, dass sich der Vertragspartner dem Erblasser gegenüber verpflichtet eine Leistung zu erbringen wie beispielsweise eine Pflegeleistung. Wird ein solcher Vertrag abgeschlossen, beschränkt dies den Erblasser in seiner Testierfreiheit. Allerdings ist es ihm möglich, frei Verfügungen unter Lebenden treffen zu können.
§§ 2303-2345 BGB - Pflichtteil
Im deutschen Erbrecht wird letztendlich auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie mit einbezogen, so dass für die nächsten Verwandten ein sogenanntes Pflichtteilsrecht greift. Dieser sichert den Verwandten eine Beteiligung am Nachlass eines Erblassers, wenn dieser sie von der Erbfolge ausgeschlossen hat, obwohl sie der gesetzlichen Erbfolge nach entsprechend rechtlich seine Erben gewesen wären. Als pflichtteilsberechtigt sind gemäß den geltenden Gesetzen nur die nächsten Angehörigen genannt, die man auch als Abkömmling bezeichnet. Das bedeutet, dass es sich hierbei um Kinder und Enkel etc. handelt oder die Eltern und der Ehegatte oder auch der eingetragene Lebenspartner. In einem konkreten Einzelfall sind die genannten Angehörigen jedoch nur dann tatsächlich berechtigt, wenn sie auch im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt gewesen wären. Gleichzeitig bedeutet dies ebenfalls nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte z. B. Erbe in Höhe seiner ihm zustehenden Erbquote wird, sondern lediglich, dass er einen reinen Zahlungsanspruch gegen die Erben in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs hat.
§§ 2339 BGB – Erbunwürdigkeit
Über die Bestimmungen des gesetzlichen Erbes hinaus sowie auch alle weiteren damit in Zusammenhang stehenden Belange, legt das Erbrecht im BGB ebenso fest, in welchen Fällen ein Erbe erbunwürdig ist und somit als gesetzlicher Erbe ausscheidet. So gilt beispielsweise jemand als erbunwürdig, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder es versucht hat und ihn somit oder auf andere Weise von einer Verfügung von Todes wegen abgehalten hat. Dies gilt auch dann, wenn diesbezüglich eine Drohung oder eine Täuschung erfolgt ist oder wenn im Hinblick auf die Erbenstellung ein Urkundendelikt begangen wurde, was bedeutet, dass Urkunden oder Unterlagen gefälscht wurden sowie gegebenenfalls auch das Testament selbst. Ganz gleich ob dies vor oder nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wird.

Im Rahmen einer Anfechtung des Erbschaftserwerbs wird die Erbunwürdigkeit durch eine Anfechtungsklage vor Gericht geprüft, wobei jeder anfechtungsberechtigt ist, für den sich ein Vorteil durch den Wegfall des Erbunwürdigen ergibt. Dabei reicht eine Steigung der Erbwahrscheinlichkeit aus, auch wenn der der Anfechtende danach nicht direkt Erbe wird. Erklärt das Gericht einen Erben für erbunwürdig, so hat dies denselben Effekt, als wenn das Erbe nicht an den Erbunwürdigen gefallen wäre, sondern direkt an den Erben, der nun an seiner Stelle berechtigt ist. Zusätzlich zur Erbunwürdigkeit findet man im Erbrecht auch die Vermächtnisunwürdigkeit sowie die Pflichtteilsunwürdigkeit.
§§ 2346-2352 BGB - Erbverzicht
Ein weiterer Abschnitt behandelt den sogenannten Erbverzicht. Hiermit kann der gesetzliche Erbe mit dem Erblasser vereinbaren, dass er vertraglich auf das Erbe verzichtet und somit als Erbe wegfällt. Im Erbfall bedeutet dies, dass er so behandelt wird als sei er nicht mehr am Leben, wird jedoch regelmäßig eine Abfindung für den Verzicht erhalten. Wobei dies nicht bezogen auf die Wirksamkeit eines Verzichtes erforderlich ist, da dieser grundsätzlich auch unentgeltlich erfolgen kann. Zu bedenken ist für den Verzichtenden auch, dass dieser Verzicht nicht nur ihn selbst als Erbe ausschließt, sondern auch seine Abkömmlinge, die dann im Erbfall ebenfalls ausgeschlossen sind. Der Erbverzicht muss grundsätzlich notariell beurkundet werden.

Ist die Möglichkeit eines Erbverzichtes nicht gegeben, was beispielsweise dann zutreffen kann, wenn der Erblasser keine Möglichkeit hat, seine testamentarische Verfügung zu widerrufen, z. B. bei einer Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes, oder dieser nicht mehr geschäftsfähig ist, so kann der Erbe, der durch Testament oder Erbvertrag bestimmt wurde, selbst verzichten, wie es gemäß § 2353 BGB, Verzicht auf Zuwendungen, geregelt ist. Auch dieser Verzicht bedarf einer notariellen Beurkundung.
§§ 2353-2370 BGB – Erbschein
Bei dem sogenannten Erbschein handelt es sich um eine Urkunde. In dieser Urkunde wird durch das Nachlassgericht der Erblasser sowie auch sein Erbe oder seine Erben bezeichnet und darüber hinaus auch die einzelnen Größen der Erbanteile. Darüber hinaus beinhaltet der Erbschein auch etwaige Beschränkungen. Bei diesen kann es sich beispielsweise um die Einsetzung von Nacherben handeln sowie auch um die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers. Der Erbscheint weist nicht die Höhe des Nachlasses oder der Nachlassverbindlichkeiten aus.

Erteilt wird der Erbschein durch das zuständige Nachlassgericht. Dies erfolgt dann, wenn ein Antragsberechtigter eben jenen Antrag auf die Erteilung des Erbscheins stellt. Zu den Antragsberechtigten können beispielsweise die endgültigen Erben, Miterben, Nachlassverwalter, Nachlassgläubiger mit Zwangsvollstreckungstitel oder auch der Testamentsvollstrecker gehören. In keinem Fall berechtigt sind die sogenannten Nacherben oder Ersatzerben, vorläufige Erben oder auch ein Nachlasspfleger.

Den Erbschein gibt es in unterschiedlichen Formen. So erhalten Alleinerben einen Alleinerbschein und Miterben erhalten einen gemeinschaftlichen Erbschein. Ein Teilerbschein kann über den Erbteil eines einzelnen Miterben erstellt werden sowie es auch möglich ist, einen gemeinschaftlichen Teilerbschein für mehrere, jedoch nicht alle Miterben zu beantragen. Der Erbschein hat für den Inhaber auch Nachweiskraft der Erbfolge und Dritte werden durch den öffentlichen Glauben des Erbscheins geschützt. Falsche Erbscheine können entsprechend eingezogen werden und es ist ebenso möglich, dass der bis dahin bestehende Entschluss durch das Nachlassgericht für kraftlos erklärt werden kann.
§§ 2371-2385 BGB - Erbschaftskauf
Bei einem sogenannten Erbverkauf handelt es sich um eine gesonderte Form des Kaufvertrags. In diesem verpflichtet sich ein Erbe als Verkäufer dazu, einem Käufer die Erbschaft zu verkaufen. Ein solcher Vertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Dieser Vertrag beinhaltet letztendlich, dass der Erbschaftsverkäufer sich ebenfalls verpflichtet, alle Erbschaftsgegenstände an den Käufer herauszugeben. Zu beachten ist hierbei, dass die Haftung des Erbschaftsverkäufers beschränkt ist bezogen darauf, dass ihm selbst das Erbrecht entsprechend zusteht und dass es darüber hinaus nicht durch etwaige Nacherben oder auch Testamentsvollstrecker beschränkt ist. Darüber hinaus haftet der Erbschaftsverkäufer dafür, dass keine Vermächtnisse oder Anlagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen. Vor allem insbesondere nicht dahingehend, dass nicht die unbeschränkte Erbenhaftung gegenüber den Nachlassgläubigern eingetreten ist.

Der Erbschaftskäufer hat im Gegenzug die Pflicht, alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, für die der Erbschaftsverkäufer nicht haftet. Der Erbschaftsverkäufer hat ebenso die Pflicht, den Verkauf der Erbschaft zugunsten der Nachlassgläubiger dem Nachlassgericht anzuzeigen sowie auch den Namen des Käufers.

Verwandte "Erbrecht" Rechtsbegriffe

Erbbaurecht, Erbfolge, Nachlass, Pflichtteil, Vermächtnis, Erben, Nießbrauch, Schenkung, Erbengemeinschaft, Erbvertrag, Patientenverfügung, Testament, Enterbung, Erbenhaftung, Erbschein, Ersatzerbschaft, Nacherbschaft, Vorerbschaft
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