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Wiki zum Rechtsthema Elternhaftung

Informationen zur Elternhaftung
Eltern sind generell dazu verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, um das Entstehen von Schäden von vornherein zu vermeiden. Gemäß § 832 I 1 BGB haften Eltern für Schäden, welche durch ihre Kinder verursacht werden. Eltern können im Schadensfall nur dann eine Haftung vermeiden, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Hier wird immer die Verletzung der Aufsichtspflicht widerlegbar vermutet und es kommt zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten.

Eine grundsätzlich anwendbare gesetzliche Erklärung der Aufsichtspflicht ist im deutschen Recht nicht festgeschrieben. Aus diesem Grund ist es für Eltern ratsam, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, welche Schäden aus § 832 BGB abdeckt. Kinder unter 7 Jahren sind rechtlich nicht schuldfähig. Das schließt eine Haftung bei Verursachung eines Schadens aus. Können die Eltern nachweisen, dass keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, können auch sie nicht haftbar gemacht werden. Eine Haftpflichtversicherung zahlt nur für Schäden, welche derart sind, dass eine Haftung des Versicherten greift und ein Schaden bezahlt werden muss. Das kann dazu führen, dass ein Geschädigter seine entstandenen Kosten nicht erstattet bekommt.
Aufsichtspflicht
Unter Aufsichtspflicht versteht man die Pflicht, welcher Personen unterliegen, denen Minderjährige anvertraut werden, um zu vermeiden:
  • dass diese einen Schaden erleiden,
  • dass diese anderen einen Schaden zufügen,
  • dass sie andere nicht gefährden.
Der Aufsichtspflicht unterliegende Personen sollten immer darüber informiert sein, wo sich die ihnen anvertraute Person befindet bzw. was sie gerade tut. Gemäß § 1631 Abs. 1 BGB sind aufsichtspflichtige Personen grundsätzlich die Personensorgeberechtigten, also die Eltern. Jedoch ergeben sich auch aus anderen Beziehungsverhältnissen Personen, welche die Aufsichtspflicht über Minderjährige haben:
  • Kindergärtner (Erzieher) und Lehrer gegenüber ihren Schülern
  • Ausbilder gegenüber ihren minderjährigen Auszubildenden
  • Pflegeeltern gegenüber ihrem Pflegekind
  • Vormund gegenüber seinem Mündel
  • Jugendpfleger in Jugendgruppen gegenüber ihren minderjährigen Teilnehmern.
Als Ausnahme zur Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gibt es auch die Pflicht zur Aufsicht von volljährigen Personen, welche eine besondere Aufsicht benötigen:
  • kranke Menschen
  • geistig behinderte Menschen
  • körperbehinderte Menschen.
Grundsätzlich haftet eine Person gemäß § 832 BGB für Schäden, die durch die von ihr beaufsichtigten Kinder entstehen, es sei denn, der Aufsichtspflichtige kann nachweisen, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.

Verwandte "Elternhaftung" Rechtsbegriffe

Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Personenschaden, Schadenersatz, Schmerzensgeldtabelle, Falschbehandlung, Pferdebiss, Schadensersatzrecht, Wiedergutmachung, Hundebiss, Sachbeschädigung, Schmerzensgeld, Sportverletzung, Personenschäden, Sachschäden, Stalking, Verkehrsunfall, Haftung, Verjährung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Elternhaftung - Ihr Elternhaftung Informationstipp

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