Kompetente Rechtsberatung?
Den passenden Rechtsanwalt finden

Telefon
Rufen Sie den Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Rechtsexperten Ihrer Wahl an und erhalten sofort eine Rechtsberatung » Telefonische Rechtsberatung

Fragen
Stellen Sie Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Frage an einen Pool von Anwälten. Schneller und rechtsverbindlicher Rat vom Anwalt bereits ab 25,- Euro » Rechtsanwalt fragen

Beauftragen
Konkrete Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Aufgabe/Auftrag einstellen und ein spezialisierter Anwalt kümmert sich um Ausarbeitung » Rechtsanwalt beauftragen

E-Mail
Ihr direkter Weg zur Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Experten-Antwort. Hier erhalten Sie Rechtsberatung per E-Mail von einem erfahrenen Anwalt Ihrer Wahl » E-Mail Beratung

Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Anwaltssuche
Finden Sie Ihren Anwalt. Auf www.anwaltinfos.de finden Sie den geeigneten Rechtsanwalt oder Fachanwalt » Rechtsanwalt suchen
Sie sind Rechtsanwalt?
Vorteile im Anwaltsverzeichnis anwaltinfos.de

Repräsentatives Kanzleiprofil
Der erste Eindruck zählt. Dabei kommt es auf ein individuell gestaltetes, Usability freundliches und Suchmaschinen optimiertes Kanzleiprofil an

Neue Mandate erschließen
Neue Mandate rund um die Uhr, vor Ort, per Telefon, E-Mail Beratung, Online Beauftragung, Online Rechtsfragen für sich gewinnen und abwickeln

Rechtstipps & Rechtsnews publizieren
Durch die Publikation von Rechtsinformationen aus den eigenen Fachbereichen einen Status als Experte einnehmen und als solcher wahrgenommen werden

In Suchmaschinen ganz weit vorne
Die Motivation für das Suchmaschinenmarketing ist klar: Exakt dann bei einem Mandanten präsent sein, wenn er aktiv nach einer Rechtsberatung sucht

Social Media & Video-Marketing
Begegnen Sie potenziellen neuen Mandanten zeitgemäß und kompetent durch die Nutzung modernster Werbeformen in digitalen Medien

Über 250.000 Entscheidungen
Mitglieder erhalten Zugriff auf Volltextsuche und Schlagwort-Recherche in unserer seit 2001 gepflegten Entscheidungsdatenbank
Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht
Rechtsanwalt für Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht suchen
Rechtsanwälte für Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht finden Sie mit ausführlichen Kompetenz- und Kontakt-Profilen. Bitte wählen Sie einen Ort, um einen Rechtsanwalt für Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht zu finden. Mit nur einem Klick gelangen Sie zu einem Kanzleiprofil Ihrer Wahl.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Rechtsanwälte der Top Städte finden
Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Berlin, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Bielefeld, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Bochum, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Bonn, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Bremen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Dortmund, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Dresden, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Duisburg, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Düsseldorf, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Erlangen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Essen, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Frankfurt, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Hamburg, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Hannover, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Köln, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Leipzig, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Mannheim, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht München, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Nürnberg, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Stuttgart, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Wolfsburg, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Wuppertal
Wiki zum Rechtsthema Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht
Informationen zum Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht
Das Schadensersatzrecht hat einen wichtigen Grundsatz zum Inhalt. So ist beispielsweise in den §§ 823 ff. BGB sowie auch in weiteren Vorschriften geregelt, dass eine Verpflichtung für denjenigen besteht, der vorsätzlich oder auch Fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit oder das Eigentum sowie auch ein sonstiges Recht eines anderen Menschen widerrechtlich verletzt hat, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das bedeutet, dass es sich bei dem Schadensersatz um einen Ausgleich eines materiellen oder auch immateriellen Schades handelt, der einer Person entstanden ist, beispielsweise durch einen Schädiger oder auch durch die Person, die zum Ausgleich dieses Schades verpflichtet ist, bei der es sich aber nicht um den Schädiger handelt muss, beispielsweise beim Hundebiss.
Der Begriff materieller Schaden bezieht sich dabei auf den Vermögensschaden, während der immaterielle Schaden einen Schaden bezeichnet, der sich nicht auf den Vermögensschaden bezieht und damit grundsätzlich nicht mit einer finanziellen Leistung zu bemessen ist. Besteht ein immaterieller Schaden, kann man davon ausgehen, dass ein Schadensersatz ausschließlich gemäß § 253 Abs. 1 BGB, in den gesetzlich ausdrücklich benannten Ausnahmen gewährt wird. Zu diesen gehören beispielsweise:
1. Eine Körperverletzung sowie eine Verletzung der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 253 Abs. 2 BGB. Man bezeichnet dies auch als Schmerzensgeld
2. Eine Verletzung des Verbots der geschlechtsspezifischen Benachteiligung durch den Arbeitgeber gemäß § 611a Abs. 2 BGB.
3. Bei einer nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit bezogen auf Pauschalreisen gemäß § 651f Abs. 2 BGB
4. Schuldhafter Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 Abs. 2 UrhG
Darüber hinaus ist es dem BGH, dem Bundesgerichtshof möglich, im Rahmen der ständigen Rechtsprechung auch dann immateriellen Schadensersatz, also Schmerzensgeld, zu gewähren, wenn eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt und wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handelt, bei der die Beeinträchtigung eines Verletzten nicht anderweitig in befriedigender Weise ausgeglichen werden kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn zu weit in die Privatsphäre eines Betroffenen eingegriffen wurde.
Die Art und Weise und den Umfang eines zu leistenden Schadensersatzes regeln die §§ 249 ff. BGB, wobei grundsätzlich durch die Schadensersatzleistungen die entstandenen Nachteile ausgeglichen werden sollten. Die sogenannte Naturalrestitution gilt hierbei dem Gesetzgeber als Grundlage, was bedeutet, dass ein Schädiger den Zustand wieder herstellen soll, der Fakt wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, § 249 BGB. Ist eine solche Wiederherstellung nicht möglich, so darf gemäß § 251 BGB die notwendige Entschädigung auch durch Geld erfolgen. In diesem Bereich gibt es jedoch eine Ausnahme. So kann bei einer Verletzung einer Person immer Geldersatz geordert werden und ebenso auch bei Sachbeschädigung, im Rahmen der fiktiven Reparaturkosten.
Bezogen auf alle anderen Fälle hat der Gläubiger die Möglichkeit, gemäß §250 BGB eine Frist zur Wiederherstellung setzen. Wenn diese Frist jedoch ohne Erfolg abläuft, weil der Schuldner den früheren Zustand nicht wiederhergestellt hat, so kann der Gläubiger nun auch seinen Anspruch auf angemessenen Schadensersatz gerichtlich geltend machen.
In solchen Fällen richtet sich die Ausgleichshöhe nach den Grundsätzen der Differenzhypothese, welche besagt, dass dabei ein Abgleich durch Vergleich zwischen der hypothetischen Vermögenslage, welche dann bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, und der tatsächlichen Vermögenslage nach Schadenseintritt vorzunehmen ist. Die Differenz, die durch den Vergleich entsteht, wird juristisch als entstandener Schaden gewertet, was bedeutet, dass ein Schaden somit jede Einbuße umfasst, die eine Person durch ein bestimmtes Ereignis erlitten hat.
Der Begriff materieller Schaden bezieht sich dabei auf den Vermögensschaden, während der immaterielle Schaden einen Schaden bezeichnet, der sich nicht auf den Vermögensschaden bezieht und damit grundsätzlich nicht mit einer finanziellen Leistung zu bemessen ist. Besteht ein immaterieller Schaden, kann man davon ausgehen, dass ein Schadensersatz ausschließlich gemäß § 253 Abs. 1 BGB, in den gesetzlich ausdrücklich benannten Ausnahmen gewährt wird. Zu diesen gehören beispielsweise:
1. Eine Körperverletzung sowie eine Verletzung der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 253 Abs. 2 BGB. Man bezeichnet dies auch als Schmerzensgeld
2. Eine Verletzung des Verbots der geschlechtsspezifischen Benachteiligung durch den Arbeitgeber gemäß § 611a Abs. 2 BGB.
3. Bei einer nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit bezogen auf Pauschalreisen gemäß § 651f Abs. 2 BGB
4. Schuldhafter Verletzung des Urheberrechts gemäß § 97 Abs. 2 UrhG
Darüber hinaus ist es dem BGH, dem Bundesgerichtshof möglich, im Rahmen der ständigen Rechtsprechung auch dann immateriellen Schadensersatz, also Schmerzensgeld, zu gewähren, wenn eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt und wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte handelt, bei der die Beeinträchtigung eines Verletzten nicht anderweitig in befriedigender Weise ausgeglichen werden kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn zu weit in die Privatsphäre eines Betroffenen eingegriffen wurde.
Die Art und Weise und den Umfang eines zu leistenden Schadensersatzes regeln die §§ 249 ff. BGB, wobei grundsätzlich durch die Schadensersatzleistungen die entstandenen Nachteile ausgeglichen werden sollten. Die sogenannte Naturalrestitution gilt hierbei dem Gesetzgeber als Grundlage, was bedeutet, dass ein Schädiger den Zustand wieder herstellen soll, der Fakt wäre, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, § 249 BGB. Ist eine solche Wiederherstellung nicht möglich, so darf gemäß § 251 BGB die notwendige Entschädigung auch durch Geld erfolgen. In diesem Bereich gibt es jedoch eine Ausnahme. So kann bei einer Verletzung einer Person immer Geldersatz geordert werden und ebenso auch bei Sachbeschädigung, im Rahmen der fiktiven Reparaturkosten.
Bezogen auf alle anderen Fälle hat der Gläubiger die Möglichkeit, gemäß §250 BGB eine Frist zur Wiederherstellung setzen. Wenn diese Frist jedoch ohne Erfolg abläuft, weil der Schuldner den früheren Zustand nicht wiederhergestellt hat, so kann der Gläubiger nun auch seinen Anspruch auf angemessenen Schadensersatz gerichtlich geltend machen.
In solchen Fällen richtet sich die Ausgleichshöhe nach den Grundsätzen der Differenzhypothese, welche besagt, dass dabei ein Abgleich durch Vergleich zwischen der hypothetischen Vermögenslage, welche dann bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, und der tatsächlichen Vermögenslage nach Schadenseintritt vorzunehmen ist. Die Differenz, die durch den Vergleich entsteht, wird juristisch als entstandener Schaden gewertet, was bedeutet, dass ein Schaden somit jede Einbuße umfasst, die eine Person durch ein bestimmtes Ereignis erlitten hat.
Der eigentliche Schadensersatzanspruch oder auch der Anspruch auf Schmerzensgeld wird durch zwei notwendige Schritte geprüft:
Schritt 1: Im ersten Schritt ist zu klären, ob jemand einen Anspruch an eine andere Person hat und aus welchem Grund. Das bedeutet, dass alle Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen erfüllt sein müssen, damit ein Schadensersatz berechtigt ist. Ein entscheidender Faktor dabei ist die Frage nach dem Verschulden und damit die Frage, ob ein Schädiger den Schaden durch sein Verhalten verursacht hat, beispielsweise durch Vorsatz oder auch Fahrlässigkeit. Dies bedeutet, dass die Entscheidung daran festgemacht wird, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Schuldners zu stellen waren und ob dieser eben diese Anforderungen schuldhaft verletzt hat.
Zu den Rechtsverletzungen, die zu einem Schadensersatz berechtigen gehören beispielsweise:
Bei den wichtigsten Schadensersatzpositionen handelt es sich um:
Zu den Rechtsverletzungen, die zu einem Schadensersatz berechtigen gehören beispielsweise:
- Der Sachschaden
- Der Personenschaden, beispielsweise Körperverletzung, Behinderung oder auch Krankheit
- Die Persönlichkeitsrechtsverletzung, beispielsweise Verletzung der Privat- und Intimsphäre, Verleumdung und Beleidigung
- Die Beeinträchtigungen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, beispielsweise durch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Konkurrenz oder auch durch die Zerstörung der Gewerberäume
- Die Verletzung vertraglicher Rechte, welche insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn eine Verletzung von Schutz- und Nebenpflichten vorliegt oder generell eine Nichterfüllung eines Vertrages
- Der Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis gemäß § 280 BGB
- Die Verletzung der vorvertraglicher Sorgfaltspflichten gemäß § 311 Abs. 2 BGB
- Der Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Leistung, beispielsweise beim Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 3 BGB sowie auch beim Werkvertrag gemäß § 637 Nr. 4 BGB
Bei den wichtigsten Schadensersatzpositionen handelt es sich um:
- Das Schmerzensgeld
- Die Pflegekosten
- Die mehrbedingte Aufwendung
- Den Verdienstausfall
- Den Entgangener Gewinn
- Den Unterhaltsschaden
- Den Sachschaden
- Den Nutzungsausfall
- Den Schadensersatz aufgrund von Nichterfüllung
- Den Verzugsschaden
- Die Zinsen
- Die Rechtsanwaltskosten
Verwandte "Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht" Rechtsbegriffe
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht - Ihr Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht Informationstipp