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Informationen zur Verjährung
Eine Verjährung führt im Zivilrecht zur Berechtigung eines Schuldners, von ihm geschuldete Leistungen zu verweigern. Anders herum verliert ein Gläubiger das Recht zur Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen. Nach öffentlichem Recht kommt es im Falle einer Verjährung zum vollständigen Erlöschen eines bestehenden Anspruchs. Das Strafrecht verhindert nach einer Verjährung das Verfolgen einer Straftat. Grundsätzlich ist die Verjährung in den §§ 194 ff. BGB gesetzlich verankert. In der Regel beträgt gemäß § 195 BGB die Verjährungsfrist 3 Jahre, wobei auch unterschiedliche Gesetze längere bzw. kürzere Verjährungsfristen festschreiben.
Eine Verjährungsfrist kann durch Hemmung bzw. Unterbrechung in ihrem Lauf verändert werden. Eine Unterscheidung zur Verjährung bildet die Verwirkung.
Im Falle, dass ein Schuldner einer Forderung nachkommt, obwohl der Anspruch verjährt ist, ist er nicht zur Rückforderung berechtigt, auch wenn ihm die Frist der Verjährung unbekannt war, da ein Anspruch trotz Verjährung weiterhin besteht.
Eine Verjährungsfrist kann durch Hemmung bzw. Unterbrechung in ihrem Lauf verändert werden. Eine Unterscheidung zur Verjährung bildet die Verwirkung.
Im Falle, dass ein Schuldner einer Forderung nachkommt, obwohl der Anspruch verjährt ist, ist er nicht zur Rückforderung berechtigt, auch wenn ihm die Frist der Verjährung unbekannt war, da ein Anspruch trotz Verjährung weiterhin besteht.
Verjährungsfristen
Aufgrund der Möglichkeit einer Verjährung ist es von Bedeutung, die einzelnen Fristen für die unterschiedlichen Bereiche zu kennen:
Im Strafrecht wird zwischen Strafverfolgungsverjährung und Strafvollstreckungsverjährung unterschieden. Die Strafverfolgungsverjährung beendet gemäß § 78 StGB eine Verfolgung einer Straftat, die Strafvollstreckungsverjährung bezieht sich auf Täter, welche zwar verurteilt wurden, sich aber ihrer Strafe entziehen konnten. Gemäß § 79 Abs. 1 StGB darf nach Ablauf der Strafvollstreckungsverjährungsfrist die Strafe nicht mehr vollstreckt werden.
Folgende Strafverfolgungsverjährungsfristen gelten laut § 78 Abs. 3 StGB:
- Sind Ansprüche nicht gesondert geregelt, gilt gemäß § 195 BGB eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren besteht bei Rechten an Grundstücken.
- Bei Kaufverträgen verjährt die Sachmängelhaftung nach 2 Jahren, wobei bei Bauwerken und Sachen, welche bei Bauwerken Verwendung finden, gemäß § 438 BGB eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt.
- Ansprüche auf Herausgabe, Ansprüche in Familien- und Erbrecht sowie Vollstreckungstitel verjähren nach 30 Jahren. Kommt es zum Ablauf der Verjährungsfristen, hat der Gläubiger keine Ansprüche mehr.
Im Strafrecht wird zwischen Strafverfolgungsverjährung und Strafvollstreckungsverjährung unterschieden. Die Strafverfolgungsverjährung beendet gemäß § 78 StGB eine Verfolgung einer Straftat, die Strafvollstreckungsverjährung bezieht sich auf Täter, welche zwar verurteilt wurden, sich aber ihrer Strafe entziehen konnten. Gemäß § 79 Abs. 1 StGB darf nach Ablauf der Strafvollstreckungsverjährungsfrist die Strafe nicht mehr vollstreckt werden.
Folgende Strafverfolgungsverjährungsfristen gelten laut § 78 Abs. 3 StGB:
- Taten mit lebenslangen Freiheitsstrafen verjähren nach 30 Jahren
- Taten mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren verjähren nach 20 Jahren
- Taten mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf und bis zu zehn Jahren verjähren nach 10 Jahren
- Taten mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu fünf Jahren verjähren nach 5 Jahren
- alle anderen Taten verjähren nach 3 Jahren.
- Taten mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren verjähren nach 25 Jahren
- Taten mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf bis zu zehn Jahren verjähren nach 20 Jahren
- Taten mit Freiheitsstrafen von mehr als einem bis zu fünf Jahren verjähren nach 10 Jahren
- Taten mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und mehr als 30 Tagessätzen verjähren nach 5 Jahren
- Taten mit einer Geldstrafe von bis zu dreißig Tagessätzen verjähren nach 3 Jahren.
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