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Wiki zum Rechtsthema Schmerzensgeld
Informationen zum Schmerzensgeld
Gemäß § 253 BGB besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Persönlichkeitsrechts oder der Freiheitsentziehung, welche sich aus Delikt bzw. aus Vertrag ergeben kann. Ein Schmerzensgeldanspruch ist vererblich und abtretbar, aber nicht pfändbar. Er dient dem Ausgleich und der Genugtuung. Die Höhe der Schmerzensgeldforderung hängt von Art und Schwere der Verletzung ab.
Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren gemäß § 195 BGB in der Regel nach drei Jahren, es sei denn, der Schädiger oder die einen Anspruch rechtfertigenden Umstände waren unbekannt. In diesem Falle tritt erst nach 30 Jahren eine Verjährung ein.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch aus der Gefährdungshaftung, wenn den Verursacher keine Schuld trifft. Er ist hier trotzdem zur Leistung von Schmerzensgeld verpflichtet.
Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren gemäß § 195 BGB in der Regel nach drei Jahren, es sei denn, der Schädiger oder die einen Anspruch rechtfertigenden Umstände waren unbekannt. In diesem Falle tritt erst nach 30 Jahren eine Verjährung ein.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch aus der Gefährdungshaftung, wenn den Verursacher keine Schuld trifft. Er ist hier trotzdem zur Leistung von Schmerzensgeld verpflichtet.
Höhe des Schmerzensgeldes
Aufgrund der zwei Funktionen des Schmerzensgeldes, der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, soll dem Geschädigten einerseits ein Ausgleich für die zugefügte Beeinträchtigung des Lebens, andererseits eine Genugtuung für das ihm Angetane zukommen.
Folgende Bemessungskriterien finden in der Rechtsprechung zur Berechnung des Schmerzensgeldes Beachtung:
Folgende Bemessungskriterien finden in der Rechtsprechung zur Berechnung des Schmerzensgeldes Beachtung:
- Art und Schwere der Verletzung
- Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, Dauer dieser
- Behandlung stationär, Dauer dieser
- Vorliegen eines Dauerschadens
- Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen
- Vorliegen sozialer Belastungen
- Vorliegen seelisch bedingter Folgeschäden
- Vorliegen eigenen Mitverschuldens
- Verhalten des Schädigers während der Schadensregulierung
- wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers.
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