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Wiki zum Rechtsthema Personenschäden

Informationen zu Personenschäden
Personenschäden sind Schäden an Personen, welche Verletzungen bzw. den Tod dieser Personen zur Folge hat. In der Regel treten Personenschäden infolge von Körperverletzungen auf, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Integrität und auch daraus resultierende materielle Vermögensschäden nach sich ziehen. Personenschäden berechtigen die geschädigten Personen, Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend zu machen. Vor einer Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen muss der Umfang der Haftung genau definiert sein.

Durch Körperverletzungen hervorgerufene Personenschäden können sich durchaus auf das ganze weitere Leben der geschädigten Personen auswirken. Durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sollen alle Aufwendungen ausgeglichen werden, die zur Wiederherstellung der Gesundheit der geschädigten Personen bzw. zur Minderung der Spätfolgen nötig waren. Ebenso sollen Kosten für Heilbehandlungen, Pflege und Haushaltsführung erstattet werden.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
In einigen Fällen können Personenschäden trotz optimaler medizinischer Versorgung nicht soweit wieder behoben werden, dass der Geschädigte wieder uneingeschränkt am Berufsleben teilnehmen kann. Je nach physischem und psychischem Leistungsvermögen der geschädigten Person erfolgt eine Einstufung der MdE, welche in Prozentsätzen angegeben wird.

Der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit definiert sich in unterschiedlichen Gesetzen:
  • SGB VII (Sozialgesetzbuch) – Gesetzliche Unfallversicherung
  • BeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz) – Beamtenrechtliche Unfallfürsorge
  • BEG (Bundesentschädigungsgesetz) – Wiedergutmachung
  • SGB VI (Sozialgesetzbuch) – Gesetzliche Rentenversicherung.
Die gesetzliche Rentenversicherung definiert die MdE als erhebliche und mehr als 6 Wochen andauernde Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Hier wird das verbliebene Leistungsvermögen festgestellt, nicht der Umfang der Einschränkung.
Haushaltsführungsschaden
Ein Haushaltsschaden bezeichnet den Schaden der entsteht, wenn eine Person ihren Haushalt nur noch zum Teil bzw. gar nicht mehr führen kann. Dieser Schaden tritt hauptsächlich durch eine vorausgehende Körperverletzung auf. Der Begriff Haushaltsführungsschaden ist generell in Verbindung mit dem Schadensersatzrecht gebräuchlich und begründet sich durch den § 843 Abs.1 BGB. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Kostenerstattung in der Höhe, wie sie angefallen sind, um den Haushalt nach dem Personenschaden ohne Einschränkung weiterzuführen, beispielsweise durch Einstellung einer Haushaltshilfe.

Verwandte "Personenschäden" Rechtsbegriffe

Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Elternhaftung, Personenschaden, Schadenersatz, Schmerzensgeldtabelle, Falschbehandlung, Pferdebiss, Schadensersatzrecht, Wiedergutmachung, Hundebiss, Sachbeschädigung, Schmerzensgeld, Sportverletzung, Sachschäden, Stalking, Verkehrsunfall, Haftung, Verjährung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Personenschäden - Ihr Personenschäden Informationstipp

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