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Wiki zum Rechtsthema Sachschäden
Informationen zu Sachschäden
Ein Sachschaden entsteht durch die Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache. Er muss dem Geschädigten vollständig ersetzt werden. Sachschäden treten in unterschiedlicher Intensität auf. Kleinere Schäden können meist durch den Verursacher selbst ersetzt werden, wogegen größere Schäden in ihrem Ausmaß finanziell schnell zu einer Bedrohung der Existenz führen können. Deshalb ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckungssumme ratsam, da diese sich um die Regulierung von Sachschäden kümmert, allerdings nur, wenn der Schaden nicht mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
Sachschäden liegen vor, sobald eine Sache beschädigt wurde, egal, ob diese noch ihrem vorgesehenen Gebrauch dienen kann oder nicht. So ist beispielsweise ein Kratzer an einer Autotür ein Sachschaden, auch wenn das Auto noch vollständig in seiner Funktion genutzt werden kann. Im Fall von Sachschäden an Autos greift die Kfz-Haftpflicht des Verursachers.
Von Sachschäden zu unterscheiden sind Personenschäden und Vermögensschäden.
Sachschäden liegen vor, sobald eine Sache beschädigt wurde, egal, ob diese noch ihrem vorgesehenen Gebrauch dienen kann oder nicht. So ist beispielsweise ein Kratzer an einer Autotür ein Sachschaden, auch wenn das Auto noch vollständig in seiner Funktion genutzt werden kann. Im Fall von Sachschäden an Autos greift die Kfz-Haftpflicht des Verursachers.
Von Sachschäden zu unterscheiden sind Personenschäden und Vermögensschäden.
Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung kommt durch einen Versicherungsvertrag zustande und verpflichtet die Versicherungsgesellschaft, Schadensersatzansprüche gegen seinen Versicherungsnehmer auszugleichen. Der Versicherer wehrt unbegründete Ansprüche ab bzw. reguliert begründete Ansprüche Dritter gegenüber seinem Versicherungsnehmer.
Begründete Schadensersatzansprüche, welche zur Schädigung eines Dritten führen müssen, liegen vor bei:
Rechtsgrundlage im Bereich der Haftpflichtversicherungen bilden die §§ 100 bis 124 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Begründete Schadensersatzansprüche, welche zur Schädigung eines Dritten führen müssen, liegen vor bei:
- Verletzung einer Vertragspflicht durch den Versicherungsnehmer gemäß § 280 BGB, wenn dieser seine Unschuld nicht belegen kann
- schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Versicherungsnehmer gemäß § 823 BGB
- gefährdendem Verhalten des Versicherungsnehmers (Gefährdungshaftung).
Rechtsgrundlage im Bereich der Haftpflichtversicherungen bilden die §§ 100 bis 124 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
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