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Wiki zum Rechtsthema Falschbehandlung
Informationen zur Falschbehandlung
Erfolgt eine Falschbehandlung eines Arztes durch Verletzung seiner Pflichten, hat der geschädigte Patient das Recht, gegenüber dem Arzt einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen. Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorschriften im Arzthaftungsrecht greifen hier die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Anspruch eines geschädigten Patienten begründet sich durch das Vertragsrecht (Behandlungsvertrag) bzw. durch das Deliktrecht (unerlaubte Handlung).
Hierbei beruht beanspruchter Schadensersatz auf dem Vertragsrecht und Ansprüche bezüglich des Schmerzensgeldes auf dem Deliktrecht. Schadensersatzansprüche verjähren nach 30 Jahren, Ansprüche auf Schmerzensgeld können dagegen nur 3 Jahre nach Auftreten der Falschbehandlung geltend gemacht werden.
Hierbei beruht beanspruchter Schadensersatz auf dem Vertragsrecht und Ansprüche bezüglich des Schmerzensgeldes auf dem Deliktrecht. Schadensersatzansprüche verjähren nach 30 Jahren, Ansprüche auf Schmerzensgeld können dagegen nur 3 Jahre nach Auftreten der Falschbehandlung geltend gemacht werden.
Pflichten eines Arztes
Ein Arzt ist gegenüber seinem Patienten verpflichtet:
Der Patient gibt vor jedem medizinischen Eingriff seine Einwilligung, da sonst rechtlich gesehen eine Form der Körperverletzung am Patienten vorliegt. Diese Einwilligung verliert allerdings ihre Wirksamkeit, sofern der Arzt versäumt, den Patienten ausreichend über Art, mögliche Folgen und Risiken der bevorstehenden Behandlung aufzuklären. Ist durch den Patienten eine wirksame Einwilligung erfolgt, dann kommt es nur zum Haftungsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt, wenn dieser seine ärztlichen Pflichten verletzt, beispielsweise durch eine Falschbehandlung oder durch einen Kunstfehler.
- ihn ausreichend aufzuklären und zu beraten,
- ihn sorgfältig und qualifiziert zu behandeln sowie
- ihm Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren, sofern der Patient dieses wünscht.
Der Patient gibt vor jedem medizinischen Eingriff seine Einwilligung, da sonst rechtlich gesehen eine Form der Körperverletzung am Patienten vorliegt. Diese Einwilligung verliert allerdings ihre Wirksamkeit, sofern der Arzt versäumt, den Patienten ausreichend über Art, mögliche Folgen und Risiken der bevorstehenden Behandlung aufzuklären. Ist durch den Patienten eine wirksame Einwilligung erfolgt, dann kommt es nur zum Haftungsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt, wenn dieser seine ärztlichen Pflichten verletzt, beispielsweise durch eine Falschbehandlung oder durch einen Kunstfehler.
Möglichkeiten einer Falschbehandlung
Eine Falschbehandlung ist möglich bei:
Grundsätzlich obliegt dem Patienten die Beweislast bei Vorliegen einer Falschbehandlung. Zu einer Beweislastumkehr kommt es nur, wenn ein Behandlungsfehler sich schon aus den Behandlungsunterlagen des Arztes ergibt. Um eine Falschbehandlung nachweisen zu können, muss der geschädigte Patient einen Sachverständigen hinzuziehen, welcher ein Fachgutachten erstellt. Demnach stellt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung seitens des Patienten eine Minimierung möglicher finanzieller Risiken dar.
- der Diagnosestellung
- der Indikation
- der Therapie.
Grundsätzlich obliegt dem Patienten die Beweislast bei Vorliegen einer Falschbehandlung. Zu einer Beweislastumkehr kommt es nur, wenn ein Behandlungsfehler sich schon aus den Behandlungsunterlagen des Arztes ergibt. Um eine Falschbehandlung nachweisen zu können, muss der geschädigte Patient einen Sachverständigen hinzuziehen, welcher ein Fachgutachten erstellt. Demnach stellt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung seitens des Patienten eine Minimierung möglicher finanzieller Risiken dar.
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