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Wiki zum Rechtsthema Bußgeldbescheid

Informationen zum Bußgeldbescheid
Durch einen Bußgeldbescheid wird während eines Bußgeldverfahrens eine begangene Ordnungswidrigkeit geahndet. Zuständig für den Erlass eines Bußgeldbescheids sind die zuständigen Verwaltungsbehörden. Hinsichtlich des Aufbaus lehnt sich der Bußgeldbescheid an den Vorschriften des Strafbefehls § 407 StPO an. Gegen einen Bußgeldbescheid kann unter Beachtung geregelter gesetzlicher Fristen Einspruch eingelegt werden. Gemäß § 66 und § 51 Abs. 2 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) muss ein Bußgeldbescheid in schriftlicher Form erlassen werden. Ein maschinell erstellter Bußgeldbescheid bedarf keiner Unterschrift, wohl muss aber die erlassene Behörde eindeutig aus dem Schreiben hervorgehen.

Vorschriften zu den Inhaltsangaben eines Bußgeldbescheids sind in § 66 Abs. 1 OwiG festgeschrieben. Demnach muss ein Bußgeldbescheid folgenden Inhalt aufweisen:
  • Angaben zum Betroffenen und eventuell beteiligter Personen
  • Aufführung des Verteidigers mit Name und Anschrift
  • genaueste Angaben zur begangenen Ordnungswidrigkeit, Ort und Zeitpunkt der Begehung
  • Aufführung der wichtigsten Beweismittel, im Falle von Zeugen oder Sachverständigen unter genauer Angabe mit Namen und Adressen
  • gesetzliche Bestimmungen, welche den Erlass des Bußgeldbescheids rechtfertigen
  • Angabe der Rechtsfolgen mit Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften
  • Entscheidung über angefallene Kosten.
Ein Bußgeldbescheid bedarf nicht zwingend einer Begründung. Die Zustellung eines Bußgeldbescheid unterliegt den Vorschriften des § 51 Abs. 2 OWiG. Regelmäßig wird sich hier der Form der Postzustellungsurkunde bedient. Anfallende Kosten für eine Zustellung sind grundsätzlich vom Betroffenen zu tragen.
Einspruch
Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene laut § 67 OWiG Einspruch einlegen. Hierbei ist jedoch eine zweiwöchige Frist zu beachten, welche mit der Zustellung beginnt. Der Einspruch kann schriftlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden oder auch zur Niederschrift. Ein Einspruch kann sich durchaus auch nur auf einzelne Punkte beschränken. Ein Einspruch bedarf keiner Begründung, jedoch ist es immer von Vorteil, eine Begründung mit anzugeben, um die bearbeitende Behörde zur Abhilfe zu bewegen.

Legt der Betroffene keinen Einspruch ein, so erlangt der Bußgeldbescheid nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist Rechtskraft und wird vollstreckbar. Nach Ablauf der Frist kann ein Bußgeldbescheid weder abgeändert noch aufgehoben werden, außer er enthält so gravierende Mängel, das er für nichtig erklärt wird oder es erfolgt gemäß § 85 OWiG eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Es kann sich für den Betroffenen auch eine nachteilige Entscheidung aus dem Einlegen eines Einspruchs ergeben. Wurde ein Einspruch einmal eingelegt, kann er dennoch bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu welchem die mündliche Verhandlung beginnt.

Generell ist es ratsam, einen Bußgeldbescheid hinsichtlich des Tatzeitpunktes auf Verjährung zu überprüfen. Sowie eine Ordnungswidrigkeit verjährt ist, kann sie als solche nicht mehr geahndet werden. Wurde durch die Verwaltungsbehörde versäumt, eine mögliche Verjährung in Betracht zu ziehen, ist es grundsätzlich ratsam, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und die Verjährung als Begründung anzugeben. Nach Eingang des Einspruchs muss die Verwaltungsbehörde überprüfen, ob er frist- und formgerecht eingegangen ist. Ist das der Fall, entscheidet die Behörde über Aufrechterhaltung des Bescheids.

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Verkehrsrecht, Bußgeld, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, MPU, Sicherheitsabstand, Unfall, Verkehrsunfall, EU Führerschein, Führerschein, Kfz-Versicherung, Parkverbot, Strafzettel, Unfallflucht, Verwarnung, Fahrerlaubnis, Führerscheinentzug, Mietwagen, Probezeit, Verkehrsstrafrecht, TÜV, Ordnungswidrigkeit, Schmerzensgeld, Rotlichtverstoß, Unfallregulierung, Fahrerflucht, Promillerechner
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