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Wiki zum Rechtsthema Fahrerflucht

Informationen zur Fahrerflucht
Fahrerflucht ist die umgangssprachliche Bezeichnung für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Die Fahrerflucht ist ein strafrechtlicher Verstoß und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Rechtsgrundlage bildet hier der § 142 StGB. Zur Bestrafung kommt hier das unerlaubte Entfernen eines am Unfall Beteiligten vom Unfallort. Unerlaubt entfernt sich der Beteiligte, wenn er den weiteren, am Unfall beteiligten Personen nicht die Möglichkeit einräumt, seine Personalien aufzunehmen bzw. wenn er nicht eine entsprechende Zeit gewartet hat.

Strafbar macht sich auch die beteiligte Person, welche sich zwar zulässigerweise vom Unfallort entfernt hat, aber ihre Personalien nicht hat feststellen lassen bzw. dieses hat nicht umgehend im Nachhinein veranlasst. Meldet sich der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der nächstliegenden Polizeidienststelle, um seine Personalien (Adresse, Aufenthaltsort, Standort des Kfz) feststellen zu lassen, so kann sich das mildernd auf seine Bestrafung auswirken, sofern der Unfall nicht im fließenden Verkehr stattfand und nur Schaden mit geringem Sachwert entstand. Grundsätzlich muss der Unfallbeteiligte außerdem sein Fahrzeug für eine angemessene Zeit der Polizei zur Verfügung stellen.

Sofern bei einem Unfall Personen verletzt wurden bzw. hoher Sachschaden entstanden ist, wird gemäß § 69 II Nr. 3 StGB auch unter Umständen die Fahrerlaubnis entzogen. Laut § 142 StGB kann Fahrerflucht als Verkehrsdelikt je nach Schwere des Unfalls und den Umständen, welche zum Unfall führten, mit einer Geldstrafe oder auch mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug geahndet werden. Hingegen handelt es sich nicht um Fahrerflucht, wenn sich Unfallverursacher und Geschädigter vor Ort einvernehmlich einigen und es erfolgt keine Ahndung. Eine Bestrafung des Deliktes der Fahrerflucht erfolgt aus Gründen der Wahrnehmung der Schadenersatzpflichten seitens des Unfallverursachers und zu deren Sicherstellung.
Objektiver Tatbestand
Grundsätzlich muss es sich als Tatbestandsmerkmal um einen Unfall im Straßenverkehr handeln. Als Unfall wird in diesem Fall ein Ereignis bezeichnet, welches immer plötzlich und unerwartet eintritt und einen nicht unbedeutenden Personen- und Sachschaden nach sich zieht. Des weiteren ist gemäß § 142 V StGB ein Unfallbeteiligter objektives Tatbestandsmerkmal. Hierbei ist die Definition des Unfallbeteiligten umfangreich gestaltet. Demnach kann auch ein Mitfahrer Unfallverursacher sein, indem er durch ablenkende Gespräche mit dem Fahrer des Kfz zum Eintritt des Unfalls indirekt beigetragen hat.

Als drittes Tatbestandsmerkmal gilt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, welches in § 142 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 genau festgeschrieben ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist das zentrale Merkmal für die Tatbestände des § 142. Als viertes und letztes objektives Tatbestandsmerkmal gilt die Versäumnis der nachträglichen Feststellung der Personalien des Unfallbeteiligten bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Dieses kann innerhalb von 24 Stunden nach Unfallereignis geschehen und führt in der Regel zu einer Strafmilderung.
Subjektiver Tatbestand
Um von einer Fahrerflucht als Tatbestand sprechen zu können, muss diese vorsätzlich geschehen sein. Hierbei muss der Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale gegeben sein. Somit muss der Fahrerflüchtige folgendes bewusst erkannt haben:
  • einen stattgefundenen Unfall
  • einen nicht unbedeutenden Schaden in Bezug auf Sachschäden und auch eventueller Personenschäden
  • einen am Unfall ursächlich beteiligten Täter
  • das Entfernen vom Unfallort
  • dass die Personalien nicht festgestellt worden sind.
Somit ist nicht als Tatbestand ausreichend, dass der Täter hätte die Möglichkeit gehabt, den Unfall zu erkennen bzw. diesen hätte erkennen müssen. Grundsätzlich sind alle Personen, welche in irgendeiner Weise an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, verpflichtet, sich solange am Unfallort aufzuhalten, bis alle zivilrechtlich bedeutenden Tatsachen aufgenommen wurden. Hierbei ist es irrelevant, ob die Beteiligten am Unfall schuld haben oder unschuldig betroffen sind. Als Ausnahme gelten hier Regelungen für Unfälle, welche sich nicht im fließenden Verkehr ereignen, beispielsweise beim Ein- oder Ausparken auf einem als solchen gekennzeichneten Parkplatz.

Verwandte "Fahrerflucht" Rechtsbegriffe

Verkehrsrecht, Bußgeld, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, MPU, Sicherheitsabstand, Unfall, Verkehrsunfall, EU Führerschein, Führerschein, Kfz-Versicherung, Parkverbot, Strafzettel, Unfallflucht, Verwarnung, Fahrerlaubnis, Führerscheinentzug, Mietwagen, Probezeit, Verkehrsstrafrecht, TÜV, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Schmerzensgeld, Rotlichtverstoß, Unfallregulierung, Promillerechner
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Fahrerflucht - Ihr Fahrerflucht Informationstipp

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