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Wiki zum Rechtsthema Verwarnung

Informationen zur Verwarnung
Gemäß der §§ 56 ff. OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) werden geringe Ordnungswidrigkeiten mittels Verwarnung geahndet. Eine Verwarnung kann in Verbindung mit oder ohne einem Verwarnungsgeld in schriftlicher oder mündlicher Form ausgesprochen werden, wobei eine schriftliche Verwarnung in der Regel mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5 und 35 Euro verbunden ist. Auf eine begangene Ordnungswidrigkeit im Rahmen des ruhenden Verkehrs kann durch Anbringung eines Hinweiszettels, auch Knöllchen oder Strafzettel genannt, an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs hingewiesen werden. Eine Verwarnung in Schriftform wird in der Regel auf dem Postweg zugestellt.

Eine gesetzliche Definition für eine Ordnungswidrigkeit, welche als geringfügig bezeichnet werden kann, gibt es nicht. Vielmehr wird als geringfügig eingestuft, wenn die begangene Ordnungswidrigkeit nach Gesamtbetrachtung mit einem Verwarnungsgeld von maximal 35 Euro ausreichend geahndet ist. Die Einschätzung liegt also grundsätzlich im Ermessen der Verwaltungsbeamten und erfolgt nach folgenden wesentlichen Kriterien:
  • Handelt es sich lediglich um einen geringen Pflichtverstoß?
  • Sind Tatfolgen eingetreten und wenn ja, sind diese von unerheblichem Ausmaß?
Im verkehrsrechtlichen Bußgeldkatalog sind Verkehrsverstöße aufgelistet, welche mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 35 Euro als geringfügig eingestufte Ordnungswidrigkeiten gelten. Hierzu zählen beispielsweise Verstöße beim Parken oder Abbiegen.
Rechtswirksamkeit
Damit eine Verwarnung gemäß § 56 Abs. 2 OWiG Rechtswirksamkeit erlangt, muss der Betroffene mit ihr einverstanden sein. Dieses ist dann der Fall, wenn er das Verwarnungsgeld sofort bzw. nach Ablauf der genannten Frist von einer Woche bezahlt. Neben dem Verwarnungsgeld sind keine weiteren Kosten zu tragen. In der Regel ist einem Bescheid über ein Verwarnungsgeld ein Überweisungsträger beigefügt, mit dessen Hilfe der betroffene das Verwarnungsgeld an die zuständige Behördenkasse direkt überweisen kann. Eine weitere Zahlungsmöglichkeit bietet die Barzahlung bei der zuständigen Behörde.

Wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld bezahlt und somit sein Einverständnis zur Verwarnung gibt, ist diese rechtswirksam und somit das Verwarnungsgeldverfahren abgeschlossen. Eine Verwarnung zieht keinen Eintrag mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg nach sich. Wird vom Betroffenen die Verwarnung abgelehnt bzw. die Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht fristgerecht getätigt, so wird im Rahmen eines Bußgeldverfahrens über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit entschieden. Regelmäßig erfolgt dann der Erlass eines Bußgeldbescheids, welcher dann aufgrund von Gebühren und Auslagen mit Mehrkosten verbunden ist.

Verwandte "Verwarnung" Rechtsbegriffe

Verkehrsrecht, Bußgeld, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, MPU, Sicherheitsabstand, Unfall, Verkehrsunfall, EU Führerschein, Führerschein, Kfz-Versicherung, Parkverbot, Strafzettel, Unfallflucht, Fahrerlaubnis, Führerscheinentzug, Mietwagen, Probezeit, Verkehrsstrafrecht, TÜV, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Schmerzensgeld, Rotlichtverstoß, Unfallregulierung, Fahrerflucht, Promillerechner
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Verwarnung - Ihr Verwarnung Informationstipp

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