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Wiki zum Rechtsthema Fahrerlaubnis
Informationen zur Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis befähigt und berechtigt zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Rechtsgrundlage bildet der § 2 StVO (Straßenverkehrsordnung). Demnach erhält derjenige auf Antrag eine Fahrerlaubnis, welcher durch eine positiv bestandene Prüfung eine Nachweis erbringt, dass er befähigt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Es dürfen hinsichtlich der Eignung keine Zweifel angenommen werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt werden.
Der Bewerber muss folgende Voraussetzungen für das Erteilen einer Fahrerlaubnis erfüllen:
Der Bewerber muss folgende Voraussetzungen für das Erteilen einer Fahrerlaubnis erfüllen:
- inländischer Wohnsitz
- vorgeschriebenes Mindestalter
- Befähigung und Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs
- Beherrschung der Grundkenntnisse der Ersten Hilfe
- Ausbildung durch einen zugelassenen Fahrschullehrer
- weiterer EU-Führerschein nicht im Besitz des Bewerbers.
Begleitetes Fahren
Das Begleitete Fahren ist eine in Deutschland mögliche Sonderregelung bezüglich der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, welche seit 01.01.2011 nach vorheriger Erprobung rechtlich festgesetzt wurde. Diese Sonderregelung berechtigt Jugendliche schon im Alter von 17 Jahren zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, jedoch begrenzt auf die Klassen B und BE. Der Erwerb der Fahrerlaubnis mit 17 Jahren ist allerdings an eine bestimmte Auflage gebunden. Der jugendliche Erwerber der Fahrerlaubnis darf nur fahren, wenn ihn eine, mit Namen in der Prüfungsbescheinigung genannte Person begleitet. Die Fahrausbildung darf der Jugendliche erst im Alter von 16 ½ Jahren beginnen.
Auch beim Begleiteten Fahren beträgt, gleich der regulären Fahrerlaubnis, die Probezeit zwei Jahre. Das Begleitete Fahren soll bei Fahranfängern die hohen Unfallquoten senken, da bei Fahranfängern generell eine hohe Risikobereitschaft besteht, aber die Erfahrung noch nicht ausreicht, um Gefahrensituationen schnell und richtig einzuschätzen. Des weiteren bietet sich den Fahranfängern eine gute Möglichkeit, Fahrpraxis zu bekommen. Rechtsgrundlagen für das Begleitete Fahren sind in § 6 e StVG festgeschrieben.
Eine begleitende Person unterliegt auch gewissen Anforderungen, welche durch die ausstellende Behörde bei der Erteilung der Prüfungsbescheinigung überprüft werden:
Auch beim Begleiteten Fahren beträgt, gleich der regulären Fahrerlaubnis, die Probezeit zwei Jahre. Das Begleitete Fahren soll bei Fahranfängern die hohen Unfallquoten senken, da bei Fahranfängern generell eine hohe Risikobereitschaft besteht, aber die Erfahrung noch nicht ausreicht, um Gefahrensituationen schnell und richtig einzuschätzen. Des weiteren bietet sich den Fahranfängern eine gute Möglichkeit, Fahrpraxis zu bekommen. Rechtsgrundlagen für das Begleitete Fahren sind in § 6 e StVG festgeschrieben.
Eine begleitende Person unterliegt auch gewissen Anforderungen, welche durch die ausstellende Behörde bei der Erteilung der Prüfungsbescheinigung überprüft werden:
- Sie muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B sein.
- Sie muss ihre Fahrerlaubnis auch als begleitende Person immer mitführen.
- Sie darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
- Sie darf während des Begleitens einen Grenzwert der Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bzw. der Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille nicht übersteigen bzw. nicht unter Einfluss von Rauschmitteln gemäß Anlage des § 24 a StVG stehen.
Entzug der Fahrerlaubnis
Gibt es von behördlicher Seite Bedenken hinsichtlich der Eignung des Führerscheinbesitzers zum Führen eines Kfz, so kann ihm diese entzogen werden. Der Betroffene muss seine Fahrerlaubnis abgeben. Entgegen einem angeordneten Fahrverbot, erhält der Führerscheinbesitzer seinen Führerschein nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit zurück. Um seine Fahrerlaubnis zurückzuerhalten, muss er einen neuen Antrag stellen. Rechtsgrundlage für das Entziehen der Fahrerlaubnis bilden die Vorschriften des § 69 StGB.
Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund nachgewiesener fehlender Eignung zum Führen eines Kfz gibt es zahlreiche. So können beispielsweise Personen als ungeeignet eingestuft werden, welche körperliche und geistige Erkrankungen vorweisen, u.a. schwere Diabetes, unheilbare Sehschwäche oder auch Altersschwäche. Ebenso kann eine charakterliche Schwäche zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, beispielsweise durch Fahrt unter Drogeneinfluss oder auch durch Trunkenheit am Steuer. Außerdem kann das Verursachen eines Unfalls durch Verschulden aufgrund unverantwortlichen Fahrens, durch welches Menschen verletzt wurden bzw. hoher Sachschaden entstanden ist, zum Entzug der Fahrerlaubnis führen oder auch begangene Fahrerflucht nach einem Unfall.
Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund nachgewiesener fehlender Eignung zum Führen eines Kfz gibt es zahlreiche. So können beispielsweise Personen als ungeeignet eingestuft werden, welche körperliche und geistige Erkrankungen vorweisen, u.a. schwere Diabetes, unheilbare Sehschwäche oder auch Altersschwäche. Ebenso kann eine charakterliche Schwäche zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, beispielsweise durch Fahrt unter Drogeneinfluss oder auch durch Trunkenheit am Steuer. Außerdem kann das Verursachen eines Unfalls durch Verschulden aufgrund unverantwortlichen Fahrens, durch welches Menschen verletzt wurden bzw. hoher Sachschaden entstanden ist, zum Entzug der Fahrerlaubnis führen oder auch begangene Fahrerflucht nach einem Unfall.
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