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Wiki zum Rechtsthema Bankrott
Informationen zu Bankrott
Die Bezeichnung Bankrott wird zumeist dann verwendet, wenn ein Schuldner vollständig zahlungsunfähig ist. Dies bezieht sich ebenso auf Privatpersonen als auch Unternehmen. Genauer betrachtet ist die Bezeichnung rechtlich nicht korrekt, da der Begriff Bankrott einen strafrechtlichen Tatbestand in Bezug auf die Insolvenz beschreibt. Ausschließlich angewendet wird bankrott in den Bereichen § 283 und § 283a StGB in Bezug auf ein Insolvenzdelikt.
Rechtliche Bedeutung des Begriffes Bankrott
Wie bereits angeschnitten wird der Begriff bankrott ausschließlich noch in Zusammenhang mit dem Strafrecht als sogenanntes Insolvenzdelikt erwähnt. Bankrott umschreibt dabei die vorsätzlichen Tatbestände, die mit einer Umschuldung in Zusammenhang stehen, mit denen eine betrügerische Absicht einhergeht oder eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Voraussetzung für die Straftat ist auch, dass die entsprechende Handlung während einer bereits bestehenden finanziellen Krise begangen wurde oder die Handlung eine solche auslöst.
Die Definition der Zahlungsunfähigkeit einer Person findet sich in § 17 Abs. 2 InsO. Demnach ist zahlungsunfähig, wer seinen Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nachkommen kann. Hierbei unterscheidet man auch die Zahlungsunfähigkeit von einer Zahlungsstockung. Bei einer Unfähigkeit wird eine Zahlung auch nicht in absehbarer Zeit erfolgen können. Bei einer Stockung fehlt es dagegen lediglich kurzfristig an Liquidität.
Die Definition der Zahlungsunfähigkeit einer Person findet sich in § 17 Abs. 2 InsO. Demnach ist zahlungsunfähig, wer seinen Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nachkommen kann. Hierbei unterscheidet man auch die Zahlungsunfähigkeit von einer Zahlungsstockung. Bei einer Unfähigkeit wird eine Zahlung auch nicht in absehbarer Zeit erfolgen können. Bei einer Stockung fehlt es dagegen lediglich kurzfristig an Liquidität.
Rechtliche Konsequenzen bei Insolvenzdelikten
Gemäß der geltenden Rechtsgrundlagen, droht Personen, die beispielsweise Vermögensbestandteile bei Insolvenz oder drohender Insolvenz aus dem Geschäfts- oder Privatvermögen entfernen, beschädigen oder unbrauchbar machen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch, bei mangelnder oder nicht vorgenommener Führung von Handelsbüchern, wodurch eine Vermögensübersicht erschwert wird.
Ebenfalls strafbar ist, wenn Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren vorgenommen werden, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen, oder Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft werden, um diese dann unter dem eigentlichen Wert zu verkaufen.
Ebenfalls strafbar ist, wenn Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren vorgenommen werden, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen, oder Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft werden, um diese dann unter dem eigentlichen Wert zu verkaufen.
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