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Wiki zum Rechtsthema Insolvenzverwalter
Informationen zu Insolvenzverwalter
Ein Insolvenzverwalter ist eine Person, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht, hier fungierend als Insolvenzgericht benannt wird. Der Insolvenzverwalter unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Ernennung eines Insolvenzverwalters ist ein Amtsgericht zuständlich, mit Ansässigkeit eines Landesgerichtes im entsprechenden Bezirk. Geregelt wird dies durch § 2 Insolvenzordnung, abgekürzt auch InsO, welcher besagt:
- Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 56 InsO Abs. 1 bestimmt die Eigenschaften eines Insolvenzverwalters.
Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
- den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
Beendigung einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Vergütung
Die Aufgabe des Insolvenzverwalters endet ab dem Moment, wenn das Insolvenzverfahren eingestellt oder aufgehoben wird. Dies ist der entsprechende Zeitpunkt, an dem der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 63 Abs. 1 InsO hat. Die Höhe der Vergütung wird durch die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung geregelt. Diese Vergütung deckt die anfallenden Geschäftskosten. Die Vergütung wird grundsätzlich erst am Ende eines Verfahrens festgelegt.
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